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7. Offnung und Untersuchung der Nasenhöhle nebst Nebenhöhlen und Maulhöhle.
§ 16.
(1) Zunächst sind die Weichteile, die an den Seiten des Kopfes liegen, und
die Speicheldrüsen zu untersuchen. Darauf wird der Unterkiefer vom Oberkiefer ab-
getrennt und dabei die Beschaffenheit der Backen bestimmt. Weiter wird das Ver-
halten der Zähne, des Zahnfleisches, des harten und weichen Gaumens ermittelt.
Darauf wird der Oberkiefer im Pfeildurchmesser dicht neben der Nasenscheidewand
durchsägt und die Nasenscheidewand herausgeschnitten. Ferner wird der Inhalt der
Nasenhöhle und die Beschaffenheit der Schleimhaut untersucht. Nächstdem werden
Stirn. und Oberkieferhöhlen geöffnet und ihr Inhalt und ihre Beschaffenheit bestimmt.
Endlich folgt die genaue Untersuchung der übrigen Kopfknochen (vgl. § 15).
(2) Ist die Untersuchung eines Auges vorzunehmen, so wird es aus der
Augenhöhle im ganzen entfernt und durch einen Aquatorialschnitt in zwei Hälften
zerlegt. Darauf folgt die Untersuchung der einzelnen Teile.
(3) Zur Untersuchung des mittleren und inneren Ohres ist ein senkrechter
Sägeschnitt durch die Paukenhöhle zu legen, der den inneren mit dem äußeren Ge.-
hörgang verbindet.
8. Untersuchung der Gliedmaßen.
§ 17.
Nachdem die Haut abgezogen worden ist, erfolgt die Untersuchung der Glied-
maßen im allgemeinen im Anschluß an die anatomische Einrichtung der Teile und
an etwa vorhandene, im einzelnen Falle sich schon von außen kennzeichnende Ver-
änderungen. Insbesondere ist das Verhalten der großen Blutgefäße, die unter Um-
ständen ihrem ganzen Verlaufe nach freigelegt und geöffnet werden müssen, der großen
Lymphgefäße mit den sich anschließenden Lymphknoten,) die stets durch Einschneiden
genau untersucht werden müssen, zu berücksichtigen. Hieraus ergibt sich, daß die zur
Untersuchung der Weichteile der Gliedmaßen vorzunehmenden Schnitte möglichst in
einer dem Verlaufe der Blut- und Lymphgefäßstämme entsprechenden Richtung geführt
werden müssen, und daß die Untersuchung der Gelenke, deren zweckmäßigste Öffnung
meist durch Querschnitte zu vollziehen ist, gewöhnlich zuletzt erfolgen muß. Schließlich
sind in Fällen, in denen Veränderungen an den inneren Abschnitten der Knochen
erwartet werden können, nach genauer Besichtigung der äußeren Knochenweichteile
(Beinhaut, Bandapparate) die Knochen herauszuschneiden und nach Durchsägung weiter
zu untersuchen. Wo es nötig ist, die inneren Teile der Hufe, Klauen usw. zu
untersuchen, sind die Hornkapseln abzutrennen; doch genügt es oft, die Hufe,
Klauen usw. im Pfeildurchmesser zu durchsägen oder zu durchschneiden.
9. Die Öffnung des Wirbelkanals.
§ 18.
Die Wirbelsäule wird an der Rückenseite geöffnet. Nachdem die Haut vom
Rumpfe vollständig abgezogen, die Gliedmaßen und die Rippen entfernt und die
Muskeln von den Dornfortsätzen und den Bogenstücken abgetrennt worden sind, wobei