Auslieferungsvertr. zwisch. Deutschland u. Niederlande v. 31.Dez.1896. 437
In dringenden Fällen kann ein solches Ersuchen unmittelbar von der
Gerichtsbehörde des einen Theiles an die Gerichtsbehörde des anderen
Theiles gerichtet werden.
Art. 13. Wenn die Behörden eines der vertragschliessenden Theile
in einem Strafverfahren wegen nicht politischer Handlungen, die auch
durch die Gesetze des anderen Theiles mit Strafe bedroht sind, das per-
sönliche Erscheinen eines Zeugen für nothwendig oder erwünscht erachten,
so wird auf den im diplomatischen Wege zu stellenden Antrag die Regie-
rung des Landes, in welchem der Zeuge sich befindet, ihm von der an ihn
ergehenden Ladung Kenntniss geben. Erklärt sich der Zeuge bereit, der
Ladung Folge zu leisten, so werden ihm die Kosten der Reise und des
Aufenthalts nach den Tarifsätzen und Vorschriften des Landes, in welchem
die Vernehmung erfolgen soll, bewilligt, sofern nicht die ersuchende
Regierung eine höhere Entschädigung gewährt.
Dem Zeugen kann auf seinen Antrag durch die Behörden seines
Wohnorts der Gesammtbetrag oder ein Theil der im vorhergehenden Ab-
satze bezeichneten Reisekosten vorgeschossen werden; diese Kosten werden
demnächst von der ersuchenden Regierung zurückerstattet.
In keinem Falle darf ein Zeuge, gleichviel welchem Staate er an-
gehört, wenn er in Folge der in dem einen Lande ihm zugegangenen
Ladung freiwillig vor den Richtern des anderen Landes erscheint, daselbst
auf Grund einer Beschuldigung oder Verurtheilung wegen früherer straf-
barer Handlungen oder unter dem Vorwande der Mitschuld an den Hand-
lungen, welche den Gegenstand des Strafverfahrens bilden, in dem er als
Zeuge auftritt, zur Untersuchung gezogen oder festgenommen werden.
Art. 14. Wenn die Behörden eines der vertragschliessonden Theile
in einem Strafverfahren wegen nicht politischer Handlungen, die auch durch
die Gesetze des anderen Theiles mit Strafe bedroht sind, die Zuführung
von Personen, die sich in dessen Gebiet in Untersuchungs- oder Strafhaft
befinden und dort nicht die Staatsangehörigkeit besitzen, zum Zwecke einer
Gegenüberstellung oder die Mittheilung von Beweisgegenständen oder Ur-
kunden, die in den Händen der anderseitigen Behörden sind, für noth-
wendig oder nützlich erachten, so wird ein entsprechender Antrag auf
diplomatischem Wege gestellt und diesem Antrag unter der Verpflichtung
der Zurücklieferung der Personen, Beweisgegenstände oder Urkunden statt-
gegeben werden, sofern nicht besondere Bedenken entgegenstehen.
Art. 15. Die vertragschliessenden Theilo verzichten gegenseitig auf
alle Ersatzansprüche wegen der Kosten, die ihnen innerhalb der Grenzen
ihres Gebiets aus der Festnahme, dem Unterhalt und der Beförderung der
auszuliefernden Personen, aus der Erledigung der im Artikel 12 vorgesehenen
Ersuchungsschreiben oder aus der Hin- und Rücksendung der gemäss
Artikel 14 zu gestellenden Personen oder mitzutheilenden Beweisgegenstände
oder Urkunden erwachsen.
Soll die Beförderung auf dem Seeweg erfolgen, so wird die aus-
zuliefernde Person nach dem Hafen gebracht werden, welchen der diplo-
matische oder konsularische Vertreter des ersuchenden Theiles bestimmt;
diesem fallen die aus der Festhaltung, dem Unterhalt und der Beförderung
erwachsenden Kosten von dem Augenblick an zur Last, wo der Aus-
zuliefernde an Bord gebracht ist.
Die Kosten der Durchlieferung (Artikel 11) fallen dem ersuchenden
Theile zur Last.
Art. 16. Die vertragschliessenden Theile werden sich gegenseitig
die rechtskräftigen Verurtheilungen von Angehörigen des anderen Theiles
wegen strafbarer Handlungen jeder Art mit Ausnahme der Uebertretungen