Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                       — 127 — 
            V. Abfassung der Niederschrift über die Zerlegung und des 
                                                 Gutachtens. 
                                      1. Anfertigung der Niederschrift. 
                                                             §   32. 
     (1) über die bei der Zerlegung eines Tieres ermittelten Befunde ist eine 
Niederschrift nach Maßgabe des § 33 anzufertigen. 
    (2) Ob und in welchen Fällen von der Anfertigung einer Niederschrift abge. 
sehen werden kann oder nur eine solche in beschränktem Umfang anzufertigen ist, 
bestimmt die Landesregierung. 
   (3) Der beamtete Tierarzt hat dafür zu sorgen, daß die bei der Zerlegung 
eines Tieres ermittelten Befunde genau in die Niederschrift ausgenommen werden. 
Zu diesem Zwecke hat der beamtete Tierarzt die ermittelten Befunde entweder während 
der Zerlegung zu diktieren oder nach der Zerlegung sobald als möglich schriftlich auf. 
zunehmen. 
                                          2. Fassung der Niederschrift. 
                                                                    § 33. 
      (1) Die Niederschrift muß übersichtlich und klar abgefaßt sein. Es sind darin 
die anwesenden Personen, Tag und Stunde des natürlichen Todes oder der Tötung 
sowie Tag und Stunde der Zerlegung des Tieres anzugeben. 
    (2) Die erste Abteilung der Niederschrift handelt über die äußere, die zweite 
über die innere Besichtigung. Die Anordnung in der zweiten Abteilung ergibt sich 
aus der Reihenfolge, in der die Organe untersucht worden sind. Der Befund jeder 
Körperhöhle bildet einen Abschnitt für sich, und jeder Abschnitt trägt den Namen 
der zur Untersuchung gelangten Höhle als Überschrift. 
   (3) Das Ergebnis der Untersuchung jedes einzelnen Organs ist in einem be- 
sonderen Absatz, der mit einer Nummer zu bezeichnen ist, in der Niederschrift anzu- 
geben. Die Nummern laufen in ununterbrochener Reihenfolge bis zum Schlusse der 
Niederschrift fort. 
    (4) Die Befunde an den einzelnen Organen sind kurz und genau und unter 
möglichster Vermeidung von Kunstausdrücken mitzuteilen. Es genügt nicht, die Be- 
schaffenheit der Organe in Form von bloßen Urteilen, z. B. gesund, normal, ent- 
zündete usw.) zu kennzeichnen. 
  (5) Ferner empfiehlt es sich, auf die Beschreibung der wichtigsten Befunde 
eine besondere Sorgfalt zu verwenden) die weniger wichtigen Befunde aber in kurzen 
Bemerkungen zusammenzufassen. 
   (6) Die Beschreibung erstreckt sich zunächst auf Größe, Gestalt, Farbe und 
Festigkeit der Teile; erst wenn diese allgemeinen Verhältnisse geschildert worden sind, 
werden die inneren Verhältnisse der Teile angegeben.
	        
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