Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                    — 138 — 
papier und Watte oder Holzwolle), in einem durch übergreifenden Deckel gut ver- 
schlossenen Blechgefäße stehen; das letztere ist seinerseits noch in einer Kiste mit Holz- 
wolle, Heu, Stroh oder Watte zu verpacken. Es empfiehlt sich, nur frisch angelegte 
Agarkulturen zu versenden. « 
  Material, welches lebende Krankheitserreger dieser Art enthält oder zu enthalten 
verdächtig erscheint, ist so zu verpacken, daß eine Verschleppung des Krankheitskeims 
tunlichst ausgeschlossen wird. Zur Aufnahme des Materials sind besonders geeignet 
starkwandige Pulvergläser mit eingeschliffenem Glasstöpsel und weitem Halse, oder in 
deren Ermangelung Gläser mit glattem zylindrischen Halse, zu deren Verschluß gut 
passende, frisch ausgekochte Korke zu verwenden sind. Nach der Aufnahme des 
Materials sind die Gläser sicher zu verschließen, der Stöpsel ist mit Pergamentpapier 
oder dergleichen zu überbinden; auch ist an jedem Glase ein Zettel fest aufzukleben 
oder sicher anzubinden, der genaue Angaben über den Inhalt enthält. Zum Ver- 
packen dürfen nur feste Kisten — keine Zigarrenkisten, Pappschachteln und dergleichen 
— benutzt werden. Die Gläser und sonstigen Behälter sind in den Kisten mittels 
Holzwolle, Heu, Stroh, Watte und dergleichen so zu verpacken, daß sie unbeweglich 
liegen und nicht aneinanderstoßen. 
Die Vorschriften über die Entnahme choleraverdächtiger Untersuchungsobjekte 
behufs bakteriologischer Feststellung der Cholera und über die Versendung des Materials 
an eine Untersuchungsstelle werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. 
    Die Sendungen (Abs. 1 und 2) müssen mit starkem Bindfaden umschnürt, 
versiegelt und mit der deutlich geschriebenen Adresse sowie mit dem Vermerke Vorsichte 
versehen werden. Bei Beförderungen durch die Post sind die Sendungen als drin- 
gendes Paket aufzugeben und den Empfängern telegraphisch anzukündigen. Bei 
Versendung lebender Kulturen hat der Empfänger dem Absender den Empfang der 
Sendung sofort mitzuteilen. 
                                                              §   8. 
     Die Versendung von lebenden Kulturen der im § 2 Abs. 1 bezeichneten 
Krankheitserreger hat in wasserdicht verschlossenen Glasröhren zu erfolgen. Diese 
Röhren sind entweder in angepaßten Hülsen oder, mit einer weichen Hülle (Holzwolle, 
Watte und dergleichen) umgeben, derart in festen Kästen zu verpacken, daß sie unbe- 
weglich liegen und nicht aneinanderstoßen. Der Empfänger hat dem Absender den 
Empfang der Sendung sofort mitzuteilen. 
    Material, welches lebende Krankheitserreger dieser Art enthält oder zu enthalten 
verdächtig erscheint, ist so zu verpacken, daß eine Verschleppung des Krankheitskeims 
ausgeschlossen wird. 
    Die Sendungen (Abs. 1 und 2) müssen fest verschlossen und mit deutlicher 
Adresse sowie mit dem Vermerke "Vorsicht" versehen werden. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, Gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.