Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                    — 147 — 
(Nr. 4008.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Anderung der Anlage C zur Eisen. 
                                          bahn- Verkehrsordnung. Vom 6. Januar 1912. 
 Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert:
 
                                         Nr. Ia. Sprengstoffe. 
                           1. Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 
                                   1. Gruppe. a) Ammoniaksalpetersprengstoffe. 
  Hinter dem mit „Ammon-Robelit I“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet: 
Ammon-Robelit mit den angehängten Buchstaben A, B, C usw. 
(Gemenge von Ammodniaksalpeter, Pflanzenmehlen, anorganischen 
Salzen - z. B. Alkalichloriden, -carbonaten, silikaten, sulfaten, 
phosphaten -, von Oxalaten der alkalischen Erden, aromatischen 
Nitroverbindungen, unter denen jedoch Trinitroverbindungen nur bis 
5 Prozent der Gesamtmenge vorhanden sein dürfen, von höchstens 
4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin, auch mit 
Zusatz von Glyzerin, und von höchstens 5 Prozent Alkalinitraten). 
In dem mit „Gelatine-Astralit““ beginnenden Absatz wird der Schluß gefaßt: 
höchstens 2 Prozent Kollodiumwolle, von Pflanzenmehlen und von 
Nitroverbindungen der aromatischen Reihe, wie Mononitronaphthalin 
oder Nitrotoluolen — hiervon höchstens 4 Prozent Trinitrotoluol —, 
auch mit Zusatz von Kohlenwasserstoffen). 
Der Eingang des mit „Lignosit !“ beginnenden Absatzes wird gefaßt: 
Lignosit I, Gesteins- oder Wetter-Lignosit l, auch mit den 
angehängten Buchstaben A, B, C usw. (Gemenge von Ammoniak- 
salpeter ... usw. wie bisher). 
Der mit „Wetter-Romperite“ beginnende Absatz wird gefaßt: 
Wetter-Romperite und Gesteins-Romperite, auch mit den 
angehängten Buchstaben A, B, C usw. (Gemenge von mindestens 
54 Prozent Ammoniaksalpeter, höchstens 15 Prozent Trinitrotoluol, 
von Pflanzenmehl, von höchstens 10 Prozent Kalisalpeter, von Harz, 
Kochsalz, Magnesit und Salmiak, auch mit Zusatz von höchstens 
4 Prozent gelatiniertem Nitroglyzerin). 
1. Gruppe. b) Organische Nitrokörper. 
Unter a wird in der mit „Trinitrotoluol“ beginnenden Vorschrift hinter 
„(Plastrotyl)“ nachgetragen: 
ferner sogenanntes flüssiges Trinitrotoluol (ein bei gewöhnlicher 
Temperatur flüssiges neutrales Gemisch nitrierter Toluole) und
	        
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