Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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nahmen ergeben, eine Übergangsabgabe nicht erhoben. Letzteres gilt auch für 
den übergehenden, vollständig vergällten Branntwein im Sinne der §§ 2, 3 der 
deutschen Branntweinsteuer-Befreiungsordnung.
 
                                                     Artikel 2. 
Die Befreiung von der Übergangsabgabe tritt nur ein: 
a) für Branntwein sowie für alkoholhaltige Erzeugnisse, die in Likören 
und sonstigen Trinkbranntweinen, in Punschessenzen und sonstigen zur 
Verwendung bei der Herstellung von Genußmitteln bestimmten Essenzen 
bestehen, wenn die Ware nachweislich verzollt worden ist oder unter 
Zollüberwachung steht, oder wenn die Versendung im freien Verkehr 
auf Grund eines Übergangsscheins oder im gebundenen Verkehr auf 
Grund eines Branntweinbegleitscheins 1 erfolgt und die aus dem Über- 
gangsschein oder dem Begleitschein sich ergebenden Verpflichtungen erfüllt 
worden sind; 
b) für vollständig vergällten Branntwein, wenn der Branntwein bei einer 
hierfür bestimmten Amtsstelle zum Zwecke der Versendung nach dem 
anderen Steuergebiete zur Vergällung besonders angemeldet worden ist, 
die Versendung auf Grund eines Übergangsscheins erfolgt, in welchem 
die vorschriftliche Vergällung des Branntweins unter Angabe des ver- 
wendeten Vergällungsmittels bescheinigt ist, und die aus dem Über- 
gangsscheine sich ergebenden Verpflichtungen erfullt worden sind, oder 
wenn so behandelter Branntwein mit dem unnverletzten, für die erst- 
malige Versendung angelegten amtlichen Verschluß auf Grund eines 
Übergangsscheins des bezeichneten Inhalts in das Land der Vergällung 
zurückgelangt. 
                                                        Artikel 3. 
        Ein Ubergangsschein ist nur für solchen im freien Verkehre befindlichen 
Branntwein auszufertigen, der nach den für die Abfertigung zur Ausfuhr nach 
dem Zollausland bestehenden Vorschriften als vergütungsfähig zu behandeln ist. 
Die Ausfertigung eines Übergangsscheins ist daher namentlich dann unzulässig, 
wenn bei der Abfertigung des Branntweins (einschließlich der Liköre usw.) das 
Vorhandensein von Branntweinvergällungsmitteln festgestellt ist. 
       Die Ausfertigung eines Übergangsscheins darf nicht deshalb abgelehnt 
werden, weil der vorgeführte Branntwein (einschließlich der Liköre usw.) ganz oder 
zum Teil nachweislich verzollt worden ist. Letzteres ist in den Übergangsscheinen 
zu vermerken. 
                                                        Artikel 4. 
        Die Abfertigung auf Übergangsschein oder Branntweinbegleitschein I und 
das Verfahren bei der Abfertigung des Branntweins (einschließlich der Liköre usw.), 
sowie bei der Ausfertigung und der Erledigung dieser Scheine richten sich nach 
den Bestimmungen, welche im deutschen Branntweinsteuergebiete für den Fall
	        
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