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nahmen ergeben, eine Übergangsabgabe nicht erhoben. Letzteres gilt auch für
den übergehenden, vollständig vergällten Branntwein im Sinne der §§ 2, 3 der
deutschen Branntweinsteuer-Befreiungsordnung.
Artikel 2.
Die Befreiung von der Übergangsabgabe tritt nur ein:
a) für Branntwein sowie für alkoholhaltige Erzeugnisse, die in Likören
und sonstigen Trinkbranntweinen, in Punschessenzen und sonstigen zur
Verwendung bei der Herstellung von Genußmitteln bestimmten Essenzen
bestehen, wenn die Ware nachweislich verzollt worden ist oder unter
Zollüberwachung steht, oder wenn die Versendung im freien Verkehr
auf Grund eines Übergangsscheins oder im gebundenen Verkehr auf
Grund eines Branntweinbegleitscheins 1 erfolgt und die aus dem Über-
gangsschein oder dem Begleitschein sich ergebenden Verpflichtungen erfüllt
worden sind;
b) für vollständig vergällten Branntwein, wenn der Branntwein bei einer
hierfür bestimmten Amtsstelle zum Zwecke der Versendung nach dem
anderen Steuergebiete zur Vergällung besonders angemeldet worden ist,
die Versendung auf Grund eines Übergangsscheins erfolgt, in welchem
die vorschriftliche Vergällung des Branntweins unter Angabe des ver-
wendeten Vergällungsmittels bescheinigt ist, und die aus dem Über-
gangsscheine sich ergebenden Verpflichtungen erfullt worden sind, oder
wenn so behandelter Branntwein mit dem unnverletzten, für die erst-
malige Versendung angelegten amtlichen Verschluß auf Grund eines
Übergangsscheins des bezeichneten Inhalts in das Land der Vergällung
zurückgelangt.
Artikel 3.
Ein Ubergangsschein ist nur für solchen im freien Verkehre befindlichen
Branntwein auszufertigen, der nach den für die Abfertigung zur Ausfuhr nach
dem Zollausland bestehenden Vorschriften als vergütungsfähig zu behandeln ist.
Die Ausfertigung eines Übergangsscheins ist daher namentlich dann unzulässig,
wenn bei der Abfertigung des Branntweins (einschließlich der Liköre usw.) das
Vorhandensein von Branntweinvergällungsmitteln festgestellt ist.
Die Ausfertigung eines Übergangsscheins darf nicht deshalb abgelehnt
werden, weil der vorgeführte Branntwein (einschließlich der Liköre usw.) ganz oder
zum Teil nachweislich verzollt worden ist. Letzteres ist in den Übergangsscheinen
zu vermerken.
Artikel 4.
Die Abfertigung auf Übergangsschein oder Branntweinbegleitschein I und
das Verfahren bei der Abfertigung des Branntweins (einschließlich der Liköre usw.),
sowie bei der Ausfertigung und der Erledigung dieser Scheine richten sich nach
den Bestimmungen, welche im deutschen Branntweinsteuergebiete für den Fall