Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                              — 164 — 
in welchem der Branntwein usw. zum abgabenpflichtigen Verbrauch 
abgefertigt wird, und nach dem Satze von 1,25 Mark für das Liter 
Alkohol erhoben.
 
                                                 Artikel 8. 
      Über den Eingang und Ausgang von Branntwein usw., der bei der 
gegenseitigen Abrechnung in Betracht kommt, werden von den Abfertigungs- 
stellen in Luxemburg für die im freien Verkehre mit Übergangsschein über- 
gegangenen Alkoholmengen besondere Anschreibungen geführt. Die mit Über- 
gangsschein übergeführten vollständig vergällten Alkoholmengen sind getrennt 
nachzuweisen.
 
                                                Artikel 9. 
   Nach Ablauf jedes Rechnungsjahrs stellt die Zolldirektion in Luxemburg 
auf Grund der nach Artikel 8 geführten Anschreibungen und der zugehörigen 
Belegstücke zunächst eine vorläufige, dann eine endgültige Nachweisung auf, aus 
der die Alkoholmengen des mit Übergangsschein aus dem Gebiete der Brannt- 
weinsteuergemeinschaft nach Luxemburg und umgekehrt übergegangenen Brannt- 
weins usw. sowie die dafür zu erstattenden Beträge zu ersehen sind.
 
                                                Artikel 10. 
     Branntwein (einschließlich der im Artikel 2 unter a bezeichneten alkohol- 
haltigen Erzeugnisse und des vollständig vergällten Branntweins), der aus dem 
freien Verkehr ohne Übergangsschein übergeführt wird, unterliegt in dem anderen 
Lande der Ubergangsabgabe von 1,50 Mark für das Liter Alkohol, sofern er 
nicht nachweislich verzollt worden ist.
 
                                               Artikel 11. 
   Sollten größere Mengen ausländischen Branntweins, nachdem sie in 
Luxemburg verzollt und mit oder ohne Zusatz von versteuertem inländischem 
Branntwein im freien Verkehre zu Likören oder anderen der im Artikel 2 unter a 
genannten Erzeugnisse verarbeitet worden sind, mit Übergangsschein nach dem 
Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft übergeführt werden, so behält sich 
Luxemburg — im umgekehrten Falle die Branntweinsteuergemeinschaft — vor, 
daß der hierbei übergeführte ausländische Branntwein bei den im Artikel 8 vor- 
geschriebenen Anschreibungen außer Betracht bleibt. Uber das hierbei einzuhaltende 
Verfahren ist vorher mit dem anderen Teile eine Verständigung herbeizuführen.
 
                                                 Artikel 12. 
         Das vorstehende Abkommen tritt vom 1. Oktober 1911 ab in Kraft an 
Stelle des am 22. Mai 1896 abgeschlossenen Abkommens über den Verkehr mit 
Branntwein und gilt, sofern nicht von Artikel 13 Gebrauch gemacht wird, für 
die Dauer des Anschlusses des Großherzogtums Luxemburg an das deutsche
	        
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