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Zollgebiet. Für die Zeit vom 1. Oktober 1909 bis 30. September 1911 be-
wendet es bei den zwischen den beiderseitigen Regierungen getroffenen Abmachungen.
Artikel 13.
Jeder Teil ist befugt, dieses Abkommen mit einjähriger Frist für den
Beginn jedes Brennereibetriebsjahrs zu kündigen oder, falls die im Deutschen
Reiche oder im Großherzogtum Luxemburg bestehende Gesetzgebung über die Be-
steuerung des Branntweins geändert wird, mit dem Inkrafttreten der Anderung
von der Vereinbarung zurückzutreten.
Geschehen zu Luxemburg in doppelter Ausfertigung am 31. Oktober 1911.
(L. S.) Schwerin. (I. S.) Mongenast.
Nachdem der Bundesrat dem vorstehenden Abkommen die Zustimmung
erteilt hat, ist es von den beiderseitigen Regierungen genehmigt worden. Die
Auswechselung der Genehmigungserklärungen hat stattgefunden.
(Nr. 4017.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Neuseelands zu dem am 26. Sep-
tember 1906 in Bern unterzeichneten Internationalen Abkommen über das
Verbot der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor zur Anfertigung
von Zündhölzern. Vom 22. Januar 1912.
Die Königlich Großbritannische Regierung hat am 27. November 1911 dem
Schweizerischen Bundesrate davon Nachricht gegeben, daß Neuseeland dem im
Reichs-Gesetzblatte von 1911 Seite 17 abgedruckten, am 26. September 1906 in
Bern unterzeichneten Internationalen Abkommen über das Verbot der Verwendung
von weißem (gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern beigetreten ist.
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 28. April
1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 207) an.
Berlin, den 22. Januar 1912.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Zimmermann.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1912. 26