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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1912.
Nr. 9.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anderung der Militär-Transport- Ordnung. S. 167. — Be-
kanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
beigefügte Liste. S. 168. — Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern
und Warenzeichen auf der Ausstellung für Kartoffeltrocknung, Stärkefabrikation und Spiritusindustrie
in Berlin 1912. S. 168.
(Nr. 4018.) Bekanntmachung, betreffend die Anderung der Militär-Transport-Ordnung.
Vom 31. Januar 1912.
Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ord-
nung für Eisenbahnen vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15), bestimme
ich, daß in dieser Ordnung folgende Anderung vorzunehmen ist:
Im § 40 erhält die Ziffer 1 folgende Fassung:
1. Zur Beförderung von fahrbaren Geschützen und von Fahrzeugen sind
offene Wagen ohne Borde oder mit abnehmbaren oder niederzuklappenden
Seitenborden zu verwenden.
Die Wagen mit abnehmbaren Borden sind vor ihrer Verwendung
vollständig abzurüsten. Wenn bei schwer abrüstbaren Wagen die voll-
ständige Abrüstung nicht rechtzeitig bewirkt werden kann, so ist aus-
nahmsweise eine halbseitige Abrüstung in der Weise zulässig, daß an
jeder Seite eine halbe Längswand stehen bleibt und daß diese Wand-
teile sich über Kreuz gegenüberstehen. Zur Erleichterung der seitlichen
Ausladung muß jedoch in jeder von Bremswagen mit festen Kopfwänden
begrenzten Wagengruppe mindestens ein vollständig abgerüsteter Wagen
vorhanden sein.
Berlin, den 31. Januar 1912.
Der Reichskanzler.
von Bethmann Hollweg.
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Reichs-Gesetzbl. 1912. 27.
Ausgegeben zu Berlin den 17. Februar 1912.