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bei Formular B derselbe Wortlaut, nur statt 4 bis 14:
" 4 bis 6“.
4. Vorstehende Bestimmungen gelten zuerst für das Jahr 1913.
Berlin, den 4. März 1912.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
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(Nr. 4032.) Bekanntmachung,) betreffend die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung der
deutschen Bediensteten ausländischer Staaten und solcher Personen, welche
nicht der inländischen Gerichtsbarkeit unterstehen. Vom 6. März 1912.
Auf Grund des § 1231 der Reichsversicherungsordnung hat der Bundesrat
bestimmt, daß die deutschen Bediensteten ausländischer Staaten und solcher Per-
sonen, welche nicht der inländischen Gerichtsbarkeit unterstehen, die Pflichten der
Arbeitgeber bei der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung nach den Vorschriften
des Vierten Buches der Reichsversicherungsordnung zu erfüllen haben.
Berlin, den 6. März 1912.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
.
(Nr. 4033.) Bekanntmachung, betreffend die Erhebung von Beiträgen zur Invaliden- und
Hinterbliebenenversicherung für Deutsche, die bei einer amtlichen Vertretung
des Reichs oder eines Bundesstaats im Ausland oder bei deren Leitern oder
Mitgliedern beschäftigt sind. Vom 6. März 1912.
Auf Grund der §§ 1436, 1228 der Reichsversicherungsordnung hat der Bundes-
rat bestimmt:
1. Deutsche, die bei einer amtlichen Vertretung des Reichs im Ausland
oder bei deren Leitern oder Mitgliedern beschäftigt werden, sind bei der
Landesversicherungsanstalt Berlin zu versichern.
Reichs- Gesetzbl. 1912. 33