Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXI. Band. (61)

Oberstrichterliche  Entscheidungen.  263

aber  nicht  schon  beim  Tode  des  einen  Ehegatten,  sondern
erst  bei  der  Abtheilung  realisirt  (Tit.  3  §  1),  weshalb
die  auf  den  Verstorbenen  fallende  Errungenschaftsquote
nicht  beim  Tode  des  Ehegatten  festgestellt  wird.  Bei
der  Abtheilung,  die  im  Falle  der  Eingehung  einer  neuen
Ehe  eintritt,  findet  eine  Aenderung  dieses  Zustandes  statt.
Nunmehr  ist  die  Wittwe  zur  Inventarisirung  verpflichtet
(Tit.  6  §51).  Sie  muß  anzeigen,  was  sie  „anitzo“  d.  h.
zur  Zeit  der  Abtheilung  habe  an  liegenden  und  fahrenden
Gütern,  auch  an  Activ=  und  Passivschulden,  sodann
was  der  abgelebte  Ehegenosse  hinterlassen  und  was
sie  bis  auf  die  Wiederverehelichung  davon  verbracht
habe.  Erst  durch  die  Errichtung  des  Inventars  stellt  es
sich  heraus,  ob  errungenschaftliches  Vermögen  vorhanden
ist.  Das  vorstehend  dargestellte  Verhältniß,  in  dem  die
Wittwe  zu  der  in  ihrem  Besitze  und  Genusse  verbleibenden
ungetheilten  Vermögensmasse  vom  Tode  des  Ehemannes
bis  zur  Abtheilung  steht,  läßt  eine  andere  Auffossung,
als  die  der  Fortsetzung  der  ehelichen  Errungenschaftsgemeinschaft
  nicht  zu.  Aus  dem  Grundsatze  der  fortgesetzten
  Errung  fts  inschaft  folgt  aber  mit
Nothwendigkeit,  daß  der  Wittwe  bezüglich  der  Errungenschaft
  diejenigen  Befugnisse  zukommen,  die  dem  Ehemanne
während  der  Ehe  zustanden,  insonderheit,  daß  die  Wittwe
berechtigt  ist,  darüber  ohne  Zuziehung  der  Kinder  zu
verfügen.

Die  von  dem  Beklagten  gegen  diese  Construction  vorgebrachten
  Bedenken  und  Erinnerungen,  soweit  sie  nicht
schon  in  Obigem  ihre  Widerlegung  finden,  sind  nicht  geeignet,
  die  Sachlage  zu  ändern.  Daß  der  Mann  das
Ehevermögen,  also  auch  die  Errungenschaft  in  erster  Linie
zur  Bestreitung  der  Ehelasten  verwenden  soll,  folgt  aus
den  Pflichten,  die  ihm  als  Oberhaupt  der  Familie  obliegen.
  Allein  es  ist  nicht  gerechtfertigt,  daraus  eine
Beschränkung  seiner  Befugnisse  soweit  abzuleiten,  daß  er
bei  Verfügungen  über  die  Errungenschaft  an  die  Zu-