Oberstrichterliche Entscheidungen. 263
aber nicht schon beim Tode des einen Ehegatten, sondern
erst bei der Abtheilung realisirt (Tit. 3 § 1), weshalb
die auf den Verstorbenen fallende Errungenschaftsquote
nicht beim Tode des Ehegatten festgestellt wird. Bei
der Abtheilung, die im Falle der Eingehung einer neuen
Ehe eintritt, findet eine Aenderung dieses Zustandes statt.
Nunmehr ist die Wittwe zur Inventarisirung verpflichtet
(Tit. 6 §51). Sie muß anzeigen, was sie „anitzo“ d. h.
zur Zeit der Abtheilung habe an liegenden und fahrenden
Gütern, auch an Activ= und Passivschulden, sodann
was der abgelebte Ehegenosse hinterlassen und was
sie bis auf die Wiederverehelichung davon verbracht
habe. Erst durch die Errichtung des Inventars stellt es
sich heraus, ob errungenschaftliches Vermögen vorhanden
ist. Das vorstehend dargestellte Verhältniß, in dem die
Wittwe zu der in ihrem Besitze und Genusse verbleibenden
ungetheilten Vermögensmasse vom Tode des Ehemannes
bis zur Abtheilung steht, läßt eine andere Auffossung,
als die der Fortsetzung der ehelichen Errungenschaftsgemeinschaft
nicht zu. Aus dem Grundsatze der fortgesetzten
Errung fts inschaft folgt aber mit
Nothwendigkeit, daß der Wittwe bezüglich der Errungenschaft
diejenigen Befugnisse zukommen, die dem Ehemanne
während der Ehe zustanden, insonderheit, daß die Wittwe
berechtigt ist, darüber ohne Zuziehung der Kinder zu
verfügen.
Die von dem Beklagten gegen diese Construction vorgebrachten
Bedenken und Erinnerungen, soweit sie nicht
schon in Obigem ihre Widerlegung finden, sind nicht geeignet,
die Sachlage zu ändern. Daß der Mann das
Ehevermögen, also auch die Errungenschaft in erster Linie
zur Bestreitung der Ehelasten verwenden soll, folgt aus
den Pflichten, die ihm als Oberhaupt der Familie obliegen.
Allein es ist nicht gerechtfertigt, daraus eine
Beschränkung seiner Befugnisse soweit abzuleiten, daß er
bei Verfügungen über die Errungenschaft an die Zu-