Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                           — 7 — 
  (2) Die Genehmigung ist von dem Führer vor Beginn des Treibens unter 
Angabe der Kopfzahl der Herde und des Triebwegs einzuholen. Sie darf nur 
erteilt werden, wenn die Seuchenfreiheit der Wanderherde durch amtstierärztliches 
Zeugnis bescheinigt ist. 
    (3) Der Führer hat über Zu- und Abgang der Herde nach näherer Be- 
stimmung der Landesregierung Buch zu führen; er hat dieses Buch nebst der polizei- 
lichen Genehmigung und dem amtstierärztlichen Zeugnis stets bei sich zu führen und 
auf Verlangen den Polizeibeamten und beamteten Tierärzten zur Einsicht vorzulegen. 
   (4) Die höhere Polizeibehörde kann für Herden kleineren Umfanges und solche 
Herden, die nur über benachbarte Feldmarken getrieben werden, Ausnahmen zulassen. 
                                                         § 14. 
         Die Bestimmungen des § 13 können von der Landesregierung auf Wander- 
herden anderer Viehgattungen ausgedehnt werden. Die Landesregierung kann ferner 
anordnen, daß Wanderherden von Zeit zu Zeit amtstierärztlich untersucht werden. 
                                                          §  15. 
       Das Treiben der Wanderherden kann auf bestimmte Wege oder Triebflächen 
beschränkt werden. 
                           4. Ursprungs- und Gesuntheitszeugnisse für Vieh. 
                                               (§ 17 Nr. 3 des Gesetzes.) 
                                                                 § 16. 
        Für das im Besitze von Viehhändlern befindliche und für das auf Märkte 
oder öffentliche Tierschauen gebrachte Vieh kann durch die Landesregierung die Bei- 
bringung von Ursprungs- und von Gesundheitszeugnissen angeordnet werden. 
                                                              § 17. 
      (1) Aus den Ursprungszeugnissen müssen bei Pferden und Rindern Geschlecht, 
Farbe, Abzeichen und das ungefähre Alter, bei Schweinen Schafen, Ziegen und 
Geflügel die Art und Stückzahl sowie bei sämtlichen Tiergattungen etwaige besondere 
Kennzeichen (Ohrmarke, Hautbrand, Hornbrand, Farbzeichen, Haarschnitt usw.), ferner 
der Ursprungsort, der Name desjenigen) aus dessen Bestande das Vieh stammt, und 
der Tag der Entfernung des Viehes aus dem Ursprungsort ersichtlich sein. Die 
Gültigkeitsdauer der Ursprungszeugnisse beträgt, sofern nicht in ihnen selbst auf Grund 
besonderer Bestimmung der Landesregierung ein anderes angegegeben ist, 30 Tage 
von der Ausstellung an gerechnet. 
   (2) In den Gesundheitszeugnissen muß bescheinigt sein, daß das darin näher zu 
bezeichnende Vieh frei von Erscheinungen ist, die auf das Vorhandensein einer anzeige- 
pflichtigen Seuche schließen oder ihren Ausbruch befürchten lassen. Die Gesundheits- 
zeugnisse haben bei Wiederkäuern, Schweinen und Geflügel eine Gültigkeitsdauer von 
5 Tagen, bei Einhufern eine solche von 8 Tagen, von der Ausstellung an gerechnet. 
Diese Fristen können von der Landesregierung kürzer bemessen werden.
	        
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