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c) Erhitzung im Wasserbad, und zwar:
entweder auf 85° für die Dauer einer Minnte
oder, unter den von der Landesregierung näher zu bestimmenden Vor-
aussetzungen, auf 70° für die Dauer einer halben Stunde.
§ 29.
In den Sammelmolkereien muß derart Buch geführt werden, daß jederzeit
ersichtlich ist, aus welchen Gehöften und in welcher Menge täglich Milch zur Ver-
arbeitung angeliefert wird, sowie in welche Gehöfte täglich Molkereirückstände zur
weiteren Verwertung in Viehhaltungen abgegeben werden. Die Bücher sind den mit der
Aufsicht über die Molkerei beauftragten Beamten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
§ 30.
(1) Eröffnung und Einstellung des Betriebs einer Sammelmolkerei sind der
Polizeibehörde anzuzeigen.
(2) Über die Beaufsichtigung der Sammelmolkereien durch die beamteten Tier.-
ärzte trifft die Landesregierung Bestimmung.
(3) Hierbei ist die Durchführung der nach § 28 vorgeschriebenen Erhitzung durch
regelmäßige Besichtigung der Einrichtung und des Betriebs der Sammelmolkereien und
durch Prüfung entnommener Proben von Milch und Milchrückständen sicherzustellen.
7. Verkehr und Handel mit Vieh im Umherziehen.
(§ 17 Nr. 6 des Gesetzes.)
§ 31.
Das Umherziehen mit Zuchthengsten zum Decken von Stuten kann von der
höheren Polizcibehörde verboten werden.
§ 32.
Für den Handel mit Vieh ohne vorgängige Bestellung kann angeordnet werden,
daß der Verkauf außerhalb des Gemeindebezirkes der gewerblichen Niederlassung des
Händlers oder ohne Begründung einer solchen nur an bestimmten Verkaufsplätzen
(Standort, Stall usw.) stattfinden darf.
8. Zugtiere im Bergwerks-, Schiffahrts- und Hausierbetriebe.
(§ 17 Nr. 7 des Gesetzes.)
§ 33.
(1) Für die beim Schiffahrtsbetrieb oder beim Gewerbebetrieb im Umherziehen,
in besonderen Fällen auch für die beim Bergwerksbetriebe benutzten Zugtiere kann
eine amtstierärztliche, in bestimmten Zeiträumen zu wiederholende Untersuchung durch
die höhere Polizeibehörde angeordnet werden.