Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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und ein Schlottern der Sprengkapseln verhindert wird. Je fünf 
Blechbehälter sind in einem Umschlag aus starkem Packpapier zu 
einem Paket zu vereinigen oder in eine Pappschachtel fest ein- 
zulegen. 
ß) Die Pakete oder Schachteln sind in eine haltbare Holzkiste von 
mindestens 22 Millimeter Wandstärke oder in eine starke Blech- 
kiste so einzuschließen, daß möglichst keine Hohlräume im Innern 
der Behälter entstehen. Im Verkehre nach Deutschland ist in 
jeder Schicht mindestens ein Paket oder eine Schachtel mit einem 
festen Bande zu umwinden; an diesem Bande muß das Paket 
oder die Schachtel ohne Schwierigkeit herausgenommen werden 
können. Dagegen ist im Verkehre nach Österreich und Ungarn 
am Umfang je eines oder auch mehrerer Behälter jeder Schicht, 
tunlichst an einer Kistenwand, behufs Erleichterung des Entleerens 
der Kiste derart ein Hohlraum vorzusehen, daß durch die in diesem 
eingebrachten Fingerspitzen ein Paket oder eine Schachtel leicht 
erfaßt werden kann. 
y) Hohlräume in den Behältern sind mit Papier, Stroh, Heu, Werg, 
Holzwolle oder Hobelspänen — alles völlig trocken — auszu- 
stopfen, worauf der Deckel des Behälters, wenn dieser aus Blech 
besteht, aufgelötet, wenn er von Holz ist, mit Messingschrauben 
oder verzinnten Holzschrauben befestigt wird. Die Löcher für die 
Schrauben müssen im Deckel und in den Wänden schon vor dem 
Füllen der Behälter vorgebohrt sein. 
        (3) Der Behälter, dessen Deckel den Inhalt so niederzuhalten hat, daß ein 
Schlottern verhindert wird, ist in eine haltbare, dichte und mit Messingschrauben 
oder verzinnten Holzschrauben sicher zu verschließende hölzerne Überkiste von 
wenigstens 25 Millimeter Wandstärke mit dem Deckel nach aufwärts einzulegen. 
Der Raum zwischen Behälter und Überkiste muß allseitig mindestens 30 Milli- 
meter betragen und mit Sägespänen, Stroh, Werg, Holzwolle oder Hobel- 
spänen — alles völlig trocken — fest ausgefüllt sein. Im Verkehre nach Öster- 
reich und Ungarn ist der Deckel des inneren Behälters mit einer Belehrung über 
das Offnen und Schließen des Behälters zu bekleben“). 
          *) Anmerkung. Die Belehrung hat zu lauten: 
          * Sprengkapselkisten sind derart zu öffnen, daß zuerst aus dem Deckel der äußeren Kiste die 
Schrauben mit Schraubenzieher entfernt werden, wobei das Umstürzen der Kiste infolge etwa zu starken 
Auflehnens des den Schraubenzieher Handhabenden zu verhindern ist. 
Nach Freilegung des inneren Kistendeckels ist auch die Innenkiste mit Beobachtung derselben 
Vorsicht und in gleicher Weise zu öffnen, worauf sowohl der Schraubenzieher als auch die aus den Kisten- 
wänden gezogenen Schrauben beiseite zu schaffen sind. In der inneren Kiste wird am Umfang eines 
oder mehrerer die Sprengkapseln enthaltenden, in Papier eingeschlagenen Behälters der obersten Schicht 
ein mit Papierstücken, Stroh, Heu, Werg, Holzwolle oder Hobelspänen ausgestopfter Hohlraum wahr. 
zunehmen sein. 
Nach vorsichtiger Entnahme des Füllmittels aus diesem Hohlraum — wobei durch Niederhalten 
der nächstliegenden Behälter ein Herausreißen derselben mit dem Füllmaterial verhindert werden muß — 
sind zuerst die hierdurch freigelegten Behälter mittels der Fingerspitzen und hierauf erst die übrigen Be- 
hälter dieser Lage nach Bedarf zu entfernen. 
 
	        
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