Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                             — 275 — 
(4) Die Überkiste muß die deutliche Aufschrift tragen „Sprengkapseln. 
2. Gruppe V. l. V. — Nicht stürzen!“ 
(5) Jede Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 Kilogramm enthalten 
und darf das Rohgewicht 90 Kilogramm nicht überschreiten. Kisten, deren Gewicht 
25 Kilogramm übersteigt, müssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein. 
        c) Minenzündungen. 
       (1) Elektrische Zündungen mit kurzen Drähten oder festem Kopfe sind zu 
höchstens 100 Stück aufrechtstehend in starke Blechbehälter oder in starke Papp- 
schachteln zu verpacken. Der leere Raum in den Behältern muß mit trockenem 
Sägemehl oder einem ähnlichen sandfreien Stoffe vollständig ausgefüllt sein. 
Im übrigen gelten die Vorschriften unter b), Abs. (1) und (2). 
(2) Elektrische Zündungen an langen Guttaperchadrähten oder -bändern, 
an Wachsdrähten oder bändern oder an einem Schafte aus getränkter Pappe 
sind zu höchstens 100 Stück in Pakete zu vereinigen. In einem Paket dürfen 
höchstens 10 Stück zusammengebunden sein. Die Zündungen müssen abwechselnd 
an das eine oder das andere Ende des Pakets gelegt sein. Je höchstens 
10 Pakete sind in starkes Papier einzuwickeln, zu verschnüren und in eine starke 
Holz- oder Blechkiste zu verpacken, in der sie mittels Heu, Stroh oder ähnlichen 
Stoffen — alles völlig trocken — gegen Verschiebung gesichert sein müssen. 
    (3) Elektrische Zündungen an Holzstäben sind zu höchstens 100 Stück in 
hölzerne Kisten von mindestens 12 Millimeter Deckel-, Boden- und Seitenwand- 
stärke und mindestens 20 Millimeter Stirnwandstärke zu verpacken. Die Kisten 
müssen mindestens 80 Millimeter länger sein als die Zünder. An jeder Stirn- 
wand muß die Hälfte der Zünder mit Drähten sicher befestigt sein, so daß kein 
Zünder den anderen oder die Wandungen berühren kann und jedes Schlottern 
verhindert ist. Höchstens zehn solcher Kisten sind in eine hölzerne Überkiste zu verpacken. 
   (4) Friktionszünder sind zu je höchstens 50 Stück in ein Bündel zu ver- 
einigen; ihr Reiberdrahtende muß mit einer über die Reiberdrahtöse greifenden 
Papierverklebung versehen sein. Die Bündel sind am Zünderkopfende in Holz. 
wolle und dann in Papier einzuschlagen; ihre umgebogenen Reiberdrahtenden 
sind zuerst in eine aufgebundene, ungefüllte und dann in eine zweite mit Holz- 
wolle gefüllte Papierkappe zu legen. Hierbei muß darauf gesehen werden, daß 
die Holzwolle nicht in unmittelbare Berührung mit den Reiberdrahtenden kommen 
kann, damit der Reiberdraht beim Herausnehmen der Zünder oder beim Ab- 
nehmen der Papierkappe nicht hängen bleiben oder herausgerissen werden kann. 
  
         Die Entnahme jeder weiteren Schicht von Behältern ist auf diese Weise vorzubereiten und 
zu bewirken. · 
    Das Öffnen einzelner Behälter hat abseits des übrigen Sprengkapselvorrats zu geschehen, und es 
müssen die zum Ausfüllen der Hohlräume in den Behältern verwendeten Stücke Löschpapiers entfernt 
werden, bevor die Sprengkapseln mit den Fingern erfaßt werden können. 
Ein anderes Werkzeug als der Schraubenzieher (Brustleier), womit die Schrauben ausschließlich 
durch Heraus- und Hineindrehen zu entfernen oder zu befestigen sind, darf zum Öffnen und auch zum 
Schließen der Kisten nicht verwendet werden und sich auch nicht gleich anderen losen Metallgegenständen 
in der Nähe befinden; überhaupt ist mit der größten Vorsicht und ohne Anwendung von Gewalt, Schlag 
und Stoß vorzugehen. 
                                                                                                                                   51*
	        
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