Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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                           Id. Verdichtete und verflüssigte Gase. 
           Zur Beförderung sind zugelassen: 
                                                Verdichtete Gase: 
1. Kohlensäure und Grubengas. 
2. Azetylen, in Mzeton gelöstes und in porösen Massen aufgesaugtes. 
3. Leucht- und Fettgas, letzteres auch mit einem Zusatz von höchstens 
30 Prozent Azetylen (Mischgas) sowie Wassergas. 
4. Sauerstoff, Wasserstoff, Stickstoff und Preßluft. 
                                               Verflüssigte Gase: 
5. Kohlensäure, Stickoxydul, Ammoniak, Chlor, schweflige Säure, 
Chlorkohlenoxyd (Phosgen). 
6. Chlormethyl und Chloräthyl, letzteres auch parfümiert (Lance- 
Parfüm). 
           7. Flüssige Luft. 
                                                 Beförderungsvorschriften. 
                                                  A. Art der Packgefäße. 
a) Bei den Stoffen der Ziffern 1 bis 6: 
dicht verschlossene Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen oder Guß- 
stahl, die bei Leuchtgas von mehr als 10 Atmosphären Überdruck 
und bei den Stoffen der Ziffern 2 und 4 nahtlos sein 
müssen. Bei Chlorkohlenoxyd (Phosgen), Chlormethyl 
und Chloräthyl auch kupferne Gefäße. Als Schutzumhüllung 
für die Gefäße dürfen Kisten verwendet werden. 
b) Bei flüssiger Luft (Ziffer 7): 
       a) Glasgefäße mit luftleeren Doppelwänden. 
                 Sie müssen mit Filz umkleidet und mit einem Filzpfropfen 
so verschlossen sein, daß die verdampfenden Gase entweichen können, 
ohne im Innern einen erheblichen Überdruck zu erzeugen, daß 
aber ein Ausfließen des Inhalts verhindert wird. Der Filz- 
pfropfen muß so befestigt sein, daß er sich beim Kippen oder Um- 
kehren der Flasche nicht lockert. Jede Flasche oder mehrere Flaschen 
gemeinschaftlich müssen durch einen sicherstehenden Drahtkorb 
oder durch ein ähnliches Gefäß gegen Stöße geschützt sein. Die 
Drahtkörbe oder anderen Gefäße sind in Metallkästen oder in 
Holzkisten mit Blecheinsatz einzustellen, die oben offen oder nur 
durch ein Drahtnetz, einen mit Löchern versehenen Deckel oder 
eine ähnliche Vorrichtung geschlossen sind. Die Metallkästen oder 
Holzkisten müssen an dem unteren Teile bis zu einer solchen Höhe 
Reichs-Gesetzbl. 1912.                                                                            52
	        
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