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12. Reinigung und Desinfektion beim Viehtransporte.
(§ 17 Nr. 11, § 81 des Gesetzes.)
§ 38.
(1) Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Beseitigung von Ansteckungs-
stoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (Reichs-
Gesetzbl. S. 163) nebst den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des Bundes-
rats vom 16. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 311) sowie die Bestimmungen des
Bundesrats über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von
lebendem Geflügel auf Eisenbahnen vom 17. Juli 1904 (Reichs. Gesetzbl. S. 317),
für Bayern die Bestimmungen des Königlichen Staatsministeriums des Innern und
des Königlichen Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten vom 24. August 1904
(G. und V. Bl. S. 494), finden entsprechende Anwendung auch auf den Verkehr mit
Vieh und Geflügel auf Kleinbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen, ferner auf
Viehwagen von Eisenbahnen und den vorbezeichneten Kleinbahnen, wenn darin fremd-
ländische und wilde Tiere befördert worden sind, die nicht zu den im § 1 des Ge-
setzes vom 25. Februar 1876 erwähnten Tierarten gehören.
(2:) Im übrigen müssen die von Viehhändlern und Transport- Unternehmern
zum Viehtransporte benutzten Fahrzeuge aller Art einschließlich der Schiffe und
Straßenbahnwagen, aber mit Ausnahme der Fähren, sowie alle sonstigen zu oder
bei einer solchen Viehbeförderung benutzten Behältnisse und Gerätschaften (Kisten,
Käfige, Körbe, Krippen, Tränkvorrichtungen, Latierbäume, Hürden, Ketten, Anbinde-
strick) sowie auch die Ladestellen (§ 37) nach dem Gebrauche gereinigt werden. Die
Landesregierung kann anordnen, daß die Fahrzeuge und Gegenstände nach dem Ge-
brauche nicht nur gereinigt, sondern auch desinfiziert werden.
§ 39.
Durch die Landesregierung kann erforderlichenfalls bestimmt werden, daß auch die
zur Beförderung von tierischen Rohstoffen dienenden Fahrzeuge und Behältnisse sowie
die zur Beförderung von Vieh dienenden Fähren nach dem Gebrauche gereinigt und
desinfiziert werden.
§ 40
(1) Die Reinigung und die Desinfektion sind alsbald nach dem Gebrauch
auszuführen.
(2) Die Reinigung und die Desinfektion von Schiffsräumen einschließlich der
Fähren können auf diejenigen Teile beschränkt bleiben, die für die Beförderung der
Tiere benutzt worden sind.
13. Einrichtung und Betrieb von Viehausstellungen, Viehmärkten, Viehhöfen,
Schlachthöfen und gewerblichen Schlachtstätten.
(§ 17 Nr. 12 des Gesetzes.)
Einrichtung.
§ 41.
(1) Die für Viehausstellungen und Viehmärkte bestimmten Plätze müssen durch
eine Einfriedigung derart abgeschlossen sein, daß das zugeführte Vieh den Platz nur