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(2) Auf den Gefäßen müssen in dauerhafter und leicht sichtbarer Weise
vermerkt sein:
a) bei den verdichteten Gasen:
a) die Höhe des zulässigen Druckes;
ß) der Tag der letzten Prüfung und der Stempel des Sachver-
ständigen, der die Prüfung vorgenommen hat;
b) bei den verflüssigten Gasen:
a) das Gewicht des leeren Behälters, einschließlich der Ausrüstungs-
teile (Ventil, Schutzkappe, Stopfen und dergleichen);
ß) das zulässige Höchstgewicht der Füllung;
y) der Tag der letzten Prüfung und der Stempel des Sachver-
ständigen, der die Prüfung vorgenommen hat.
E. Füllung der Gefäße.
(1) Der zulässige höchste Füllungsdruck der Gefäße für verdichtete Gase
beträgt bei 17,5 Grad:
für gasförmige Kohlensäure und Grubengas 20 Atmosphären Überdruck,
in Azeton gelöstes und in porösen Massen
aufgesaugtes Azetolen 15 » »
»Fettgas, Mischgas und Wassergas. 10 - »
»Sauerstoff, Wasserstoff, Leuchtgas, Stick-
stoff und Preßluft. .. . . . .......... 200 »
(2) Die zulässige höchste Füllung der Gefäße für verflüssigte Gase der
Ziffern 5 und 6 beträgt:
für Kohlensäure 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 1,34 Liter
» Stickoxydul .. . .. 1 »2 1,24 S
»Ammoniak .. . . 1 y » » 2 1,86 v n
» Chlor ......... 1 - » W 0,s - S#3
» schweflige Säuren. 1 » » ? ?„ 0,8 v —
2? Chlorkohlenoxyd . 1 » - W 0/8 v Z 2
» Chlormethyl .. .. 1 v - W 1/25 2 8
" Chloräthyl ...... 1 y 7 » 2 1,25 *
F. Sonstige Vorschriften.
(1) Werden Gefäße mit Gasen der Ziffer 5 (ausgenommen Chlor)
und der Ziffer 6 in Kisten verpackt, so ist das Beipacken anderer Gegenstände
gestattet.
(2) Nicht in Kisten verpackte Gefäße mit verdichteten Gasen und mit
verflüssigten Gasen der Ziffern 5 und 6 müssen mit Vorrichtungen ver-
sehen sein, die ein Rollen verhindern. Ihre Ventile müssen Schutzkappen aus
Schmiedeeisen, Stahl oder schmiedbarem Gusse tragen; bei Gefäßen aus Kupfer