Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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sind kupferne Schutzkappen zulässig. Keiner Kappe bedürfen Ventile, die im 
Innern des Flaschenhalses angebracht und durch einen aufgeschraubten, gut 
sitzenden Metallstöpsel geschützt sind. 
        (3) Auf Kisten, worin Gefäße mit verdichteten Gasen und mit ver- 
flüssigten Gasen der Ziffern 5 und 6 verpackt sind, muß der Inhalt 
deutlich angegeben sein. Holzkisten und Metallkästen mit flüssiger Luft 
Ziffer 7) müssen die deutlichen Aufschriften „Flüssige Luft.“, „Oben.“, „Unten.“, 
„Sehr zerbrechlich.“ tragen. 
     (4) Bei jeder Sendung von verdichteten Gasen Giffern 1 bis 4) hat 
der Absender auf Verlangen den in den Behältern vorhandenen Druck durch ein 
richtig zeigendes Manometer nachzuweisen. Die Prüfung hat der Annahme- 
beamte im Frachtbrief zu bescheinigen. Für Fett- und Mischgas in See- 
bojen oder ähnlichen Gefäßen gilt diese Vorschrift nicht. 
     (5) Die Versandstücke dürfen nicht geworfen, auch nicht den Sonnen- 
strahlen oder der Ofenwärme ausgesetzt werden. 
     (6) Zur Beförderung sind zu verwenden: 
                                           a) offene Wagen 
1. für die verdichteten Gase bei Auflieferung in Fahrzeugen, die be- 
sonders für Landwege eingerichtet und mit Planen ganz bedeckt sind; 
2. für Chlormethyl und Chloräthyl; die Wagen müssen aber in den 
Monaten April bis Oktober einschließlich mit Decken ganz eingedeckt sein, wenn 
die Gefäße nicht in Holzkisten verpackt sind; 
     3. Kesselwagen für die verflüssigten Gase der Ziffer 5 müssen mit 
hölzernen Überkästen versehen sein. 
                                          b) bedeckte Wagen 
1. für die verdichteten Gase (vgl. jedoch a) Ziffer 1 und c) Ziffer 1); 
2. für die verflüssigten Gase der Ziffer 5 während der Monate März 
bis Oktober einschließlich; 
3. für flüssige Luft. 
                                  c) offene oder bedeckte Wagen 
1. für Fettgas, Mischgas und Wassergas; die offenen Wagen 
müssen aber in den Monaten April bis Oktober einschließlich mit Decken ganz 
eingedeckt sein, wenn die Gefäße nicht in Holzkisten verpackt sind; 
2. für die verflüssigten Gase der Ziffer 5 während der Monate No- 
vember bis Februar einschließlich. " 
    (7) Die Behälter mit verdichteten oder verflüssigten Gasen sind im 
Eisenbahnwagen so zu lagern, daß sie nicht umfallen oder herabfallen können. 
Die Behälter mit flüssiger Luft müssen aufrecht stehen und gegen Beschädigungen
	        
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