Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                             — 293 — 
b) andere Bleipräparate, insbesondere Bleiglätte (Glätte, Massikot), 
Mennige, Bleiweiß und andere Bleifarben; 
Bleirückstände und sonstige bleihaltige Abfälle. 
7. Kupfervitriol (Blaustein) und Mischungen von Kupfervitriol 
mit Kalk, Soda oder dergleichen (Pulver zur Herstellung von Vordelaiser 
Brühe oder dergleichen). 
          8. Chlorsaure Salze. 
                                             Beförderungsvorschriften. 
                                                          A. Verpackung. 
(1) Die zur Verpackungbenutzten Behälter müssen haltbar, dicht und so verschlossen 
sein, daß kein Verstreuen, Verstauben oder Auslaufen des Inhalts möglich ist. 
(2) Die Stoffe der Ziffern 1 und 3 sind zu verpacken: 
a) in starke eiserne Fässer mit aufgeschraubtem Deckel und Rollreifen oder 
b) in doppelte Fässer aus festem, trockenem Holze mit Einlagereifen oder 
in ebensolche doppelte Kisten mit Umfassungsbändern, wobei die inneren 
Gefäße mit dichtem Stoffe ausgekleidet sein müssen. Statt der inneren 
Holzbehälter können auch verlötete Blechgefäße oder Gefäße aus Glas 
oder Ton verwendet werden. Die Glas- oder Tongefäße müssen in 
den Übergefäßen (Körben, Kübeln, Kisten) mit geeigneten Verpackungs.- 
stoffen fest verpackt sein. Unter diesen Bedingungen können auch 
mehrere solche Behälter zu einem Versandstück vereinigt werden. 
c) Die Stoffe der Ziffer 1 dürfen auch in Säcke von geteerter Leinwand 
verpackt sein, die in einfache Fässer von starkem, trockenem Holze ein- 
zuschließen sind. 
(3) Ferrosilizium Ziffer 2) ist zu verpacken: 
in starke, wasserdichte Behälter aus Holz oder Metall. 
(4) Die Stoffe der Ziffer 4 sind zu verpacken: 
a) in Metall-, Holz- oder Gummigefäße mit guten Verschlüssen oder 
b) in Glas- oder Tongefäße, die unter Verwendung geeigneter Ver- 
packungsstoffe in starke Übergefäße (Weiden- oder Metallkörbe, Kübel 
oder Kisten) fest eingesetzt sind; Übergefäße (ausgenommen Kisten) 
müssen mit guten Handhaben versehen sein. 
(5) Die Stoffe der Ziffer 5 sind zu verpacken: 
a) in gut verschlossene eiserne Gefäße, die in feste Holz- oder Metall- 
behälter mit Kieselgur, Sägemehl oder anderen aufsaugenden Stoffen 
fest eingebettet sind, oder  
b) in Kesselwagen. Die Kessel dürfen keine Nietnähte haben oder müssen 
doppelwandig sein. Sie dürfen an den unteren Teilen keine Öffnungen 
(Hähne, Ventile oder dergleichen) haben. Die Öffnungen müssen ab- 
gedichtet und durch fest aufgeschraubte Metallkappen geschützt sein. 
(6) Die Stoffe der Ziffer 6 sind zu verpacken: 
a) in eiserne Fässer oder in dichte Fässer aus festem, trockenem Holze mit 
Einlagereifen oder in Kisten mit Umfassungsbändern, oder
	        
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