Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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       4. Erhalten Fahrwasserseezeichen eine fortlaufende Bezeichnung mit Buch- 
staben oder Zahlen, so muß dieselbe bei dem äußersten Seezeichen beginnen. 
Fahrwasser von beträchtlicher Länge können jedoch in mehrere Abteilungen geteilt 
werden, von denen jede mit einer besonderen Buchstaben- oder Zahlenreihe be- 
zeichnet wird. 
    Die nachträglich in die Betonnung eines Fahrwassers eingeschobenen Zwischen- 
tonnen erhalten, wenn es sich um Steuerbordtonnen handelt, die Bezeichnung 
A l, A 2 oder B 1, B 2 usw.) wenn es sich um Backbordtonnen handelt, die 
Bezeichnung l a, l b oder 2 a) 2 b usw. 
   5. Aufschriften und Figuren dürfen nur in solcher Größe ausgeführt werden, 
daß die Farbe des Seezeichens selbst deutlich erkennbar bleibt.
 
                                      C. Bezeichnung der Fahrwasser. 
1. Fahrwasser im Sinne dieser Grundsätze ist jeder für Seeschiffe benutz- 
bare Wasserweg, dessen Verlauf durch Seezeichen kenntlich gemacht ist. Bis zu 
welcher Stelle des Fahrwassers landeinwärts diese Grundsätze Geltung haben 
sollen, bestimmt in zweifelhaften Fällen der Reichskanzler. 
       Auf Wattenfahrwasser finden diese Grundsätze keine Anwendung. 
     2. Als Steuerbordseite eines Fahrwassers gilt diejenige Seite, welche den 
  von See aus kommenden Schiffen an Steuerbord liegt. 
    3. Verbindet ein Fahrwasser zwei Meeresteile oder zwei durch Gründe 
voneinander getrennte Wasserflächen, so ist als Steuerbordseite des Fahrwassers 
diejenige Seite zu betrachten, welche von den aus westlicher Richtung, d. h. von 
rechtweisend Nord (einschließlich) über West bis rechtweisend Süd (ausschließlich), 
kommenden Schiffen an Steuerbord gelassen wird. Ist ein solches Fahrwasser 
derart gekrümmt, daß Zweifel darüber entstehen, welche Seite als Steuerbord- 
und welche als Backbordseite zu bezeichnen ist, so gilt die am meisten nördlich 
gelegene Einfahrt als die maßgebende für das ganze zusammenhängende Fahrwasser. 
     4. Sind die Eingänge zu Fahrwassern von See aus nicht durch Feuer- 
schiffe, Baken, Molen oder dergleichen kenntlich gemacht, so sind hier Baken- 
tonnen von charakteristischer Form als Ansegelungstonnen in solcher Entfernung 
von den nächsten Fahrwassertonnen auszulegen) daß letztere von den Bakentonnen 
aus gut gesehen werden können. Die Ansegelungstonnen sind mit einem den 
Bestimmungen für die Fahrwassertonnen entsprechenden Anstrich zu versehen. 
    5. Zur Bezeichnung des Fahrwassers sind, wenn schwimmende Seezeichen 
benutzt werden, auf der Steuerbordseite Spierentonnen und auf der Backbord- 
seite spitze Tonnen zu verwenden; nur wenn mehrere Fahrwasser so nahe beiein- 
ander liegen, daß eine Verwechselung derselben möglich erscheint oder daß die 
Unterscheidung der einzelnen Tonnenreihen voneinander erschwert wird, oder wenn 
zur Auslegung von Spierentonnen nicht die erforderliche Wassertiefe vorhanden 
ist, können an Stelle der letzteren ausnahmsweise stumpfe Tonnen zur Bezeich- 
nung der Steuerbordseite verwendet werden. Werden feste Seezeichen angewendet,
	        
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