Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                             — 305 — 
so ist die Steuerbordseite durch Baken mit daran angebrachten Spieren oder durch 
Stangenseezeichen, die Backbordseite durch Baken ohne Spieren oder durch Pricken 
zu bezeichnen. 
         6. Als Mittefahrwassertonnen sind Kugeltonnen auszulegen. 
         7. Erscheint es geboten, einzelne Punkte — wie z. B. im Fahrwasser 
liegende Riffe oder die Spitzen der in dasselbe vortretenden Untiefen — oder ab- 
zweigende Fahrwasser besonders kenntlich zu machen, so sind hierzu Baken oder 
Bakentonnen zu verwenden. 
      8. Zur Bezeichnung der äußersten Enden von  Mittelgründen 1) sind Baken 
oder Bakentonnen zu verwenden, welche als Toppzeichen ein stehendes Kreuz tragen. 
    9. An Stellen, wo die Richtung des Fahrwassers sich erheblich ändert, 
können an der konvexen Ecke desselben zwei gleiche Seezeichen von der für die 
entsprechende Fahrwasserseite vorgeschriebenen Art dicht nebeneinander ausgelegt 
beziehungsweise errichtet werden. 
    10. Mit Ausnahme der Stangen und Pricken sind sämtliche auf der 
Steuerbordseite befindliche Seezeichen rot, die auf der Backbordseite befindlichen 
schwarz anzustreichen. 
Fahrwasserseezeichen, die von Schiffen zu beiden Seiten passiert werden 
können, wie Mittefahrwassertonnen und die zur Bezeichnung einzelner Riffe und 
der Enden von Mittelgründen verwendeten Baken und Bakentonnen, erhalten 
einen rot und schwarz gestreiften Anstrich.
 
   D. Kennzeichnung der außerhalb der Fahrwasser belegenen Untiefen. 
      1. Die außerhalb der Fahrwasser liegenden Untiefen sind durch Spieren- 
tonnen, Bakentonnen oder Baken zu bezeichnen, welche auf der Untiefe selbst 
oder an den Rändern derselben auszulegen beziehungsweise zu errichten sind. 
      2. Befinden sich die Seezeichen an den Rändern, so sind dieselben mit 
Toppzeichen von der Form zweier senkrecht übereinanderstehender gleichseitiger 
Dreiecke zu versehen, und zwar erhalten die Seezeichen 
nördlich von der Untiefe: zwei mit der Spitze nach oben gekehrte Dreiecke; 
südlich von derselben: zwei mit der Spitze nach unten gekehrte Dreiecke; 
östlich von derselben: zwei Dreiecke, von denen das obere die Spitze 
nach oben und das untere die Spitze nach unten kehrt; 
westlich von derselben: zwei Dreiecke, deren Spitzen gegeneinander ge- 
richtet sind. 
     Die beiden Dreiecke sind hierbei stets so weit voneinander zu rücken, daß 
der Zwischenraum zwischen denselben der Höhe eines der verwendeten Dreiecke 
entspricht. 
   1) Mittelgründe im Sinne dieser Vorschriften sind Inseln und Untiefen, welche ein Fahrwasser 
in zwei für die Schiffahrt nutzbare Arme teilen, die sich weiterhin wieder zu einem Fahrwasser vereinigen. 
Untiefen, Inseln und Riffe, welche durch eine Tonne oder Bake genügend gekennzeichnet werden, 
sind als Mittelgründe nicht zu betrachten. 
 
	        
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