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III. Nach dem 30. September 1914 dürfen von den Ausnahmebestimmungen
unter II nur diejenigen Walz- und Hammerwerke Gebrauch machen, welchen dazu
auf ihren Antrag von der höheren Verwaltungsbehörde die Genehmigung erteilt
worden ist. Diese darf nur unter dem Vorbehalte des jederzeitigen Widerrufs
und nur für die Beschäftigung mit solchen Arbeiten erteilt werden, welche geeignet
sind, die Ausbildung der jungen Leute zu fördern, und welche keine besonderen
Gefahren für ihr Leben und ihre Gesundheit mit sich bringen. Wird die Ge-
nehmigung erteilt, so gelten auch in diesen Fällen die Vorschriften unter II 1 bis 5.
Die höhere Verwaltungsbehörde kann die Genehmigung auch von weitergehenden
Vorschriften über die Arbeitszeit und die Pausen sowie von anderen Bedingungen
abhängig machen.
IV. Für Walz- und Hammerwerke, welche von den unter II oder III
nachgelassenen Ausnahmen Gebrauch machen, findet die Vorschrift des § 138
Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Das in den Arbeitsräumen auszuhängende Verzeichnis der jugendlichen
Arbeiter ist in der Weise aufzustellen, daß die in derselben Schicht
Beschäftigten je eine Abteilung bilden.
2. Werden den jugendlichen Arbeitern regelmäßige Pausen gewährt, so
ist deren Beginn und Ende für jede Abteilung besonders in das
Verzeichnis einzutragen.
3. Werden regelmäßige Pausen nicht gewährt, so braucht das Verzeichnis
eine Angabe über die Pausen nicht zu enthalten. Statt dessen ist dem
Verzeichnis eine Tabelle beizufügen, in die während oder unmittelbar
nach jeder Arbeitsschicht Anfang und Ende der darin gewährten Pausen
eingetragen werden. Die Tabelle muß bei zweischichtigem Betriebe
mindestens über die letzten vierzehn Arbeitsschichten, bei dreischichtigem
Betriebe mindestens über die letzten zwanzig Arbeitsschichten Auskunft
geben. Der Name desjenigen, welcher die Eintragungen bewirkt, muß
daraus zu ersehen sein.
4. Die Tabelle (3) braucht nicht geführt zu werden für jugendliche Ar-
beiter, deren Beschäftigung ausschließlich an Walzenstraßen stattfindet,
die nur mit einem nicht kontinuierlichen Ofen arbeiten, sofern dieser
innerhalb vierundzwanzig Stunden mindestens acht Chargen macht
und während der Arbeit an den Walzenstraßen nicht nachchargiert wird.
5. Im übrigen kann die höhere Verwaltungsbehörde einzelne Betriebe auf
Antrag unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs von der Führung
der Tabelle für solche im einzelnen namhaft zu machende Arbeiten
entbinden, bei denen für die jugendlichen Arbeiter nach der Art dieser
Arbeiten in dem betreffenden Betriebe regelmäßig mindestens Arbeits-
unterbrechungen von der unter II 2 bestimmten Dauer eintreten.
V. In Metall-Walz- und Hammerwerken, welche mit ununterbrochenem
Feuer betrieben werden, muß an einer in die Augen fallenden Stelle eine Tafel
ausgehängt werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter 1
wiedergibt.