Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                             — 313 — 
III. Nach dem 30. September 1914 dürfen von den Ausnahmebestimmungen 
unter II nur diejenigen Walz- und Hammerwerke Gebrauch machen, welchen dazu 
auf ihren Antrag von der höheren Verwaltungsbehörde die Genehmigung erteilt 
worden ist. Diese darf nur unter dem Vorbehalte des jederzeitigen Widerrufs 
und nur für die Beschäftigung mit solchen Arbeiten erteilt werden, welche geeignet 
sind, die Ausbildung der jungen Leute zu fördern, und welche keine besonderen 
Gefahren für ihr Leben und ihre Gesundheit mit sich bringen. Wird die Ge- 
nehmigung erteilt, so gelten auch in diesen Fällen die Vorschriften unter II 1 bis 5. 
Die höhere Verwaltungsbehörde kann die Genehmigung auch von weitergehenden 
Vorschriften über die Arbeitszeit und die Pausen sowie von anderen Bedingungen 
abhängig machen. 
         IV. Für Walz- und Hammerwerke, welche von den unter II oder III 
nachgelassenen Ausnahmen Gebrauch machen, findet die Vorschrift des § 138 
Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung: 
1. Das in den Arbeitsräumen auszuhängende Verzeichnis der jugendlichen 
Arbeiter ist in der Weise aufzustellen, daß die in derselben Schicht 
Beschäftigten je eine Abteilung bilden. 
2. Werden den jugendlichen Arbeitern regelmäßige Pausen gewährt, so 
ist deren Beginn und Ende für jede Abteilung besonders in das 
Verzeichnis einzutragen. 
3. Werden regelmäßige Pausen nicht gewährt, so braucht das Verzeichnis 
eine Angabe über die Pausen nicht zu enthalten. Statt dessen ist dem 
Verzeichnis eine Tabelle beizufügen, in die während oder unmittelbar 
nach jeder Arbeitsschicht Anfang und Ende der darin gewährten Pausen 
eingetragen werden. Die Tabelle muß bei zweischichtigem Betriebe 
mindestens über die letzten vierzehn Arbeitsschichten, bei dreischichtigem 
Betriebe mindestens über die letzten zwanzig Arbeitsschichten Auskunft 
geben. Der Name desjenigen, welcher die Eintragungen bewirkt, muß 
daraus zu ersehen sein. 
4. Die Tabelle (3) braucht nicht geführt zu werden für jugendliche Ar- 
beiter, deren Beschäftigung ausschließlich an Walzenstraßen stattfindet, 
die nur mit einem nicht kontinuierlichen Ofen arbeiten, sofern dieser 
innerhalb vierundzwanzig Stunden mindestens acht Chargen macht 
und während der Arbeit an den Walzenstraßen nicht nachchargiert wird. 
5. Im übrigen kann die höhere Verwaltungsbehörde einzelne Betriebe auf 
Antrag unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs von der Führung 
der Tabelle für solche im einzelnen namhaft zu machende Arbeiten 
entbinden, bei denen für die jugendlichen Arbeiter nach der Art dieser 
Arbeiten in dem betreffenden Betriebe regelmäßig mindestens Arbeits- 
unterbrechungen von der unter II 2 bestimmten Dauer eintreten. 
    V. In Metall-Walz- und Hammerwerken, welche mit ununterbrochenem 
Feuer betrieben werden, muß an einer in die Augen fallenden Stelle eine Tafel 
ausgehängt werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter 1 
wiedergibt. 
 
	        
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