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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1912 Nr. 30.
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Inhalt: Verordnung, betreffend die Verleihung des Eigentumsrechts am Pomonagebiet und bie Erteilung
einer Bergbausonderberechtigung in diesem Gebiete. S. 318. — Bekanntmachung, betreffend die
Ratifikation des am 6. Juli 1906 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Verbesserung des Loses
der Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren durch Guatemala. S. 317.
(Nr. 4067.) Verordnung, betreffend die Verleihung des Eigentumsrechts am Pomonagebiet
und die Erteilung einer Bergbausonderberechtigung in diesem Gebiete. Vom
18. Mai 1912.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen auf Grund der §§ 9 1, 3 des Schutzebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900
S. 812) und der §§ 19, 21 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom
7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213), was folgt:
Der Firma Daniel de Paß & Co. in London, deren alleiniger Inhaber
der Kaufmann Daniel de Paß ist, wird hierdurch das Eigentumsrecht am Pomona-
gebiet und unter den in der Anlage 1 aufgeführten Bestimmungen und Be-
dingungen eine vererbliche und veräußerliche Sonderberechtigung zur ausschließ-
lichen Aufsuchung und Gewinnung aller Mineralien, insbesondere aller Edelsteine
innerhalb dieses Gebiets verliehen. Der Umfang des Pomonagebiets ergibt sich
aus der anliegenden Karte (Anlage 2).
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Homburg v. d. Höhe, den 18. Mai 1912.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
*) Nicht mit abgedruckt.
Reichs-Gesetzbl. 1912. 58
Ausgegeben zu Berlin den 31. Mai 1912.