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§ 64.
Für kleinere Abdeckereien kann die Landesregierung von den Vorschriften der
§§ 57 bis 60, 63 Ausnahmen zulassen.
Betrieb.
§ 65.
Die Abholung der Kadaver und tierischen Teile hat in besonderen, auf allen
Seiten geschlossenen Fahrzeugen zu geschehen, die so gedichtet sind, daß Flüssigkeiten
nicht durchsickern können. Die Fahrzeuge sollen mit Hebevorrichtungen zum Ein- und
Ausladen der Kadaver versehen sein. Zur Beförderung kleinerer Kadaver und Tier-
teile konnen andere undurchlässige Behältnisse verwendet werden, die während des
Gebrauchs geschlossen zu halten sind. Die höhere Polizeibehörde kann ausnahmsweise
auch zur Beförderung größerer Kadaver Fahrzeuge zulassen, die den vorstehend ge-
nannten Anforderungen nicht entsprechen, sofern sie so gedichtet sind, daß Flüssigkeiten
nicht durchsickern können. In diesem Falle sind die Kadaver und tierischen Teile in
geeigneter Weise zu bedecken.
§ 66.
Die in der Abdeckerei getöteten Tiere und die dahin gebrachten Kadaver und
tierischen Teile sind alsbald unschädlich zu beseitigen oder, soweit veterinärpolizeiliche
Bestimmungen nicht entgegenstehen, nach Maßgabe des § 69 zum Zwecke der Ver-
wertung zu verarbeiten. Im letzteren Falle können die Häute der Tiere auch ohne
weitere Verarbeitung verwendet werden.
§ 67.
(1) Als unschädliche Beseitigung gelten:
a) Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfall der Weichteile;
b) trockene Destillation;
c) Behandlung auf chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichteile;
4) Verbrennen bis zur Asche;
e) Vergraben.
Das Vergraben darf nur zugelassen werden, wenn die unschädliche Beseitigung
nach a bis d nicht ausführbar ist. Das Vergraben hat in so tief angelegten Gruben
zu erfolgen, daß die Oberfläche der Kadaver oder der Tierteile von einer unterhalb
des Randes der Grube mindestens 1 m starken Erdschicht bedeckt ist. Nach Ein-
bringung der Kadaver in die Grube sind die durch Blut oder sonstige Abgänge ver.
unreinigten Stellen der Umgebung der Grube abzuschürfen und mit den Kadavern zu
vergraben.
(2) Die bei der unschädlichen Beseitigung nach Abs. 1 unter a bis d ge-
wonnenen Erzeugnisse und Rückstände können, sofern nicht andere Bestimmungen
entgegenstehen, außer zum Genusse für Menschen frei verwendet werden, jedoch nur
unter der Voraussetzung, daß eine nachträgliche Beschmutzung durch unverarbeitete
Kadaver oder tierische Teile ausgeschlossen ist. Zu diesem Zwecke müssen die Ver-
arbeitung und die Lagerung in besonderen Räumen stattfinden; auch dürfen Personen,