Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                     — 357 — 
  
  
                    Ausgabe und Einnahme. 
die etatsmäßigen Beamten aus Kapitel 1 Titel 1, an die nichtetats- 
mäßigen Beamten aus Kapitel 1 Titel 4 der fortdauernden Ausgaben. 
Auf diesen Zeitraum kann eine außerhalb des Richterdienstes zugebrachte 
amtliche Beschäftigung sowie eine der Fortbildung gewidmete Tätigkeit 
bis zur Dauer von drei Jahren angerechnet werden, sofern sie nach 
dem Zeitpunkt liegt, mit welchem die Befähigung zum Richteramt in 
einem der Bundesstaaten erlangt war. 
    5. Beamten und Hinterbliebenen von Beamten, denen nach Maß- 
gabe der bis zum 1. April 1910 gültigen Bestimmungen Pensions- 
erhöhungen oder Hinterbliebenenbeihilfen gewährt werden konnten, dürfen 
diese Gebührnisse auch über den 31. März 1910 hinaus gezahlt werden, 
soweit nicht das Kolonialbeamtengesetz Anwendung sindet. 
    6. Sämtliche Gouvernementsangehörigen, diejenigen der Flottille 
während des Landaufenthalts, erhalten in den Schutzgebieten freie 
Dienstwohnung oder eine entsprechende Entschädigung (Wohnungsgeld). 
Als Wohnungsgeld können den unverheirateten Beamten oder ver- 
heirateten Beamten, deren Familienangehörige nicht im Schutzgebiete 
wohnen, gewährt werden: 
  
  
  
  
  
  
In Ostafrika: In Südwestafrika: In 
In Dares- In Windhuk, In Kamerun- 
Besoldungeklassen salam anderen Lüderitzbucht anderen Togo und 
   und Tanga Orten Keetmannshoop Samoa 
 
bis zu bis zu bis zu  bis zu bis zu 
Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. 
  
2 bis 6 der Besoldungsordnung I 
(Zivilverwaltung 
3 bis 5 der Besoldungsordnung II 
(Militärverwaltung 
7 der Besoldungsordnungen l und II  800 660 1 080 840 
8a bis d der Besoldungsordnung I — » 
8 der Besoldungsordnung ll 560 400 720 480 720 
8e bis 9 der Besoldungsordnung 
9 der Besoldungsordnung II.... 
 1 120  800  1 440 960 1200 
480 320 540 456  600 
  
  
  
  
  
  
Betrag 
für das 
Rechnungs- 
jahr 1912. 
Mark.
	        
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