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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1912.
Nr. 32.
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Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. S. 363.
(Nr. 4071.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Anderung der Anlage C zur Eisen-
bahn-Verkehrsordnung. Vom 31. Mai 1912.
Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert:
Nr. la. Sprengstoffe.
1. Eingangsbestimmmungen. A. Sprengmittel.
a) In der 1. Gruppe a wird der mit „Ammon-Nobelit mit den angehängten
Buchstaben A, B, C usw.“ beginnende Absatz gefaßt:
Ammon-Nobelit mit den angehängten Buchstaben A, B, C
usw. (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, neutralen
Salzen wie Alkalichloriden, karbonaten, silikaten, sulfaten, phos-
phaten und ähnlichen die Gefahr nicht erhöhenden Salzen], von
aromatischen Nitroverbindungen .. .. usw. wie bisher).
hinter dem mit „Pastanil“ beginnenden Absatz nachgetragen:
Pfalzit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Natronsalpeter, höchstens
1 Prozent Kollodiumwolle, höchstens 13 Prozent Trinitrotoluol, Pflanzen-
mehlen, auch mit Zusatz von Kochsalz und anderen neutralen, bestän-
digen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen).
b) In der 2. Gruppe b wird vor dem mit „Bomlit I beginnenden Ab-
satz nachgetragen:
Barbarit mit den angehängten Zahlen I, II, III usw. (Gemenge von
90 bis 92 Prozent Kaliumchlorat und 8 bis 10 Prozent hochsiedender
Petroleumsorten mit einem Flammpunkt von mindestens 105 Grad
und einem Siedebeginn von mindestens 242 Grad). ;
in dem mit „Halalite" beginnenden Absatz statt der Worte 65 Prozent
Kaliumchlorat“ gesetzt:
65 Prozent Kaliumperchlorat
Reichs-Gesetzbl. 1912. 65
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juni 1912.