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2. Unter A. Art der Packgefäße. wird der vorletzte Satz im Abs. a
gefaßt:
Bei Chlorkohlenoxyd (Phosgen), Chlormethyl, Chloräthyl
und Methyläther auch kupferne Gefäße.
3. Unter C. Amtliche Prüfung der Gefäße. werden die beiden letzten
Zeilen im Abs. (2) b gefaßt:
bei Ehlormähhl Methyläther und Methylamin 16 Atmosphaͤren,
: Chloräthyl und Athylami ..... 12
Im Abs. (3) a werden die Worte „Chlormethyl und Chloräthyt ersetzt
durch:
und die Stoffe der Ziffer 6.
4. Unter E. Füllung der Gefäße. wird am Ende des Abs. C) hinzugefügt:
für Methyläther 1 Kilogramm Flüssigleit für je 1,6 Liter] gassungsraum
»Methylamin 1 » * I,7 „ des
Athylamin 1 » » » 1,7 Gefäßes.
5. Unter F. Sonstige Vorschriften. wird im Abs. (6) a der Eingang
der Ziffer 2 gefaßt:
für die Stoffe der Siffer 6; die Wagen müssen aber in den
Monaten .. .. usw. wie bisher.
6. Unter G. Ausnahmen von den Vorschriften unter A bis F.
wird Abs. (2) gefaßt:
(2) Die Stoffe der Ziffer 6 dürfen bei Beachtung der Vor-
schriften unter E. (2) über den Füllungsgrad in Mengen bis 100 Gramm
in starken Glas- oder Metallröhren befördert werden. Die Röhren
müssen mit einem fest angebrachten, starkwandigen Kapillarröhrchen
versehen und entweder durch Zuschmelzen (Zulöten) des letzteren oder
mittels Schraubkappe oder Hebelverschluß, beide mit Gummieinlage,
vollkommen dicht und sicher verschlossen sein. Die Röhren muüssen
einzeln in eine dicke Schicht Watte, Wellpapier, Zellstoff oder dergleichen
eingewickelt und die Kapillarspitzen, wenn sie nicht durch Metall-
verschlüsse gedeckt sind, durch sorgfältig aufgesetzte Papphülsen oder
sonstige geeignete Vorkehrungen gegen Bruch gesichert sein. Die Röhren
sind in haltbare Kästchen aus Holz oder starker Pappe fest und sicher
zu lagern. Ein Kästchen darf bis 600 Gramm Flüssigkeit enthalten.
Zur Verpackung der Kästchen sind starke Holzkisten zu verwenden, die
bei mehr als 5 Kilogramm Flüssigkeit mit einem verlöteten Blech-
einsatze versehen sein müssen. Die Kisten müssen auf rotem Grunde
die gedruckte Aufschrift „Feuergefährlich" tragen. Das Rohgewicht
einer Kiste darf 60 Kilogramm nicht überschreiten. Mit anderen Gegen-
ständen dürfen die Stoffe der Ziffer 6 in vorstehender Verpackung in
Mengen bis zu 5 Kilogramm zusammengepackt werden. Zur Beför-
derung dürfen bedeckte Wagen verwendet werden.