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dies nicht möglich, so sind diese Bedenken bei der Übertragung auf der
Sammelkarte unter „Bemerkungen“ einzutragen.
Die Übertragung ist auf der Quittungskarte zu vermerken.
4. Soll der Inhalt einer auf Grund der §§ 9 1421, 1424, 1463 der Reichs-
versicherungsordnung ausgestellten neuen Quittungskarte übertragen werden,
so sind die aus der ersetzten oder eingezogenen Quittungskarte übertragenen
und die in der neuen Quittungskarte verwendeten Beiträge gesondert kennt-
lich zu machen.
Bei Ubertragung des Inhalts von Quittungskarten, deren Gültig-
keitsdauer durch Abstempelung verlängert worden ist (§ 135 Abs. 2 des
Invalidenversicherungsgesetzes sowie Ziffer 4 der Bekanntmachung, betreffend
die Einrichtung der Quittungskarten für die Invalidenversicherung, vom
10. November 1899, Reichs-Gesetzbl. S. 667), sind die vor dem Verlänge-
rungsvermerk und die nachher entrichteten Beiträge getrennt zu übertragen.
5. Die Ubertragungen sind in die Sammelkarte mit schwarzer Tinte einzu-
tragen und von dem übertragenden Beamten durch Beifügung seines
Namenszeichens zu bescheinigen. Berichtigungen geschehen mittels Durch-
streichens; das Durchstrichene muß lesbar bleiben.
6. Spätestens nach Eingang der auf die übertragene folgenden Quittungskarte
wird die Übertragung nachgeprüft, und zwar durch einen Beamten, der bei
der Übertragung (Ziffer 3) nicht beteiligt war. Dieser hat die Nachprüfung
durch Beifügung seines Namenszeichens zu bescheinigen.
Werden die bei der Übertragung noch nicht aufgeklärten Bedenken
bei der Nachprüfung beseitigt, so hat der nachprüfende Beamte den nach
Ziffer 3 aufgenommenen Vermerk unter Beifügung seines Namenszeichens so
zu durchstreichen, daß der Vermerk lesbar bleibt. Ergeben sich bei der
Nachprüfung neue Bedenken, und können diese nicht alsbald aufgeklärt
werden, so hat der nachprüfende Beamte dies auf der Sammelkarte gemäß
Ziffer 3 nachträglich zu vermerken.
II. Vernichtung von Quittungskarten nach Übertragung in Sammelkarten.
§ 1423 Abs.. 2.)
7. Nach der Nachprüfung (Ziffer 6) hat der nachprüfende Beamte unter Bei-
fügung seines Namenszeichens auf der übertragenen Quittungskarte zu ver-
merken, ob diese vernichtet werden darf oder von der Vernichtung auszu-
schließen ist (Ziffer 8 ). Im letzteren Falle ist auch in die Sammelkarte
unter Bemerkungen ein entsprechender Hinweis einzutragen.
Die Vernichtung ist erst zulässig, nachdem die auf die übertragene
folgende Quittungskarte eingegangen ist und aus deren Inhalt Bedenken
gegen die Übertragung sich nicht ergeben haben. Die Vernichtung darf
nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Eingang der übertragenen Quittungs-
karte erfolgen.