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(Nr. 4078.) Gesetz, betreffend Beseitigung des Branntweinkontingents. Vom 14. Juni 1912.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
I. Branntweinverbrauchsabgabe.
§ 1.
Das Kontingent der Branntweinbrennereien (§ 2 des Branntweinsteuer-
gesetzes, Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 661) wird für das Königreich Bayern, das
Königreich Württemberg und das Großherzogtum Baden aufrecht gehalten, im
übrigen aber beseitigt. Der niedrigere Abgabensatz von 1,05 Mark für das
Liter Alkohol wird aufgehoben.
Aus dem Ertrage der Verbrauchsabgabe sind der Einnahme an Betriebs-
auflage (§§ 42 ff. des Branntweinsteuergesetzes) jährlich sechzehn Millionen Mark
zuzuführen und nach näherer Bestimmung des Bundesrats zur Erhöhung der
Vergütung für vergällten Branntwein zu verwenden.
§ 2.
Die Verbrauchsabgabe ermäßigt sich für die in dem Königreiche Bayern,
dem Königreiche Württemberg und dem Großherzogtume Baden innerhalb des
Kontingents hergestellten Alkoholmengen für die gewerblichen Brennereien um
0,05 Mark, für die anderen Brennereien um 0,075 Mark für das Liter Alkohol.
Die Vorschrift, daß in den genannten Staaten die Verbrauchsabgabe für
gewerbliche Brennereien um 0,05 Mark, für andere Brennereien um 0,075 Mark
unter der allgemeinen Verbrauchsabgabe bleibt, kann nicht ohne Zustimmung
dieser Staaten geändert werden.
§ 3.
Obstbrennereien und Brenner der im § 41 des Branntweinsteuergesetzes
bezeichneten Art entrichten für Branntwein, den sie aus selbsterzeugtem Obst,
Wein, Most oder aus Rückständen davon (Trester, Hefe) oder aus Beeren und
Wurzeln herstellen, bei einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 50 Liter
Alkohol eine Verbrauchsabgabe von 0,84 Mark für das Liter Alkohol. Die
Vorschriften im § 40 Abs. 1 und § 41 des Branntweinsteuergesetzes sind ent-
sprechend anzuwenden.
§ 4.
Vor dem 1. April 1912 betriebsfähig hergerichtete landwirtschaftliche
Brennereien und Obstbrennereien, die in einem Betriebsjahr nicht mehr als