Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                               — 385 — 
nur Branntwein in den Verkehr gebracht werden, der ausschließlich 
aus Kirschen oder Zwetschen hergestellt ist. Die näheren Bestimmungen 
trifft der Bundesrat. 
                                                  §   20. 
 Dem § 109 des Branntweinsteuergesetzes wird folgender Satz hinzugefügt: 
            Der Bundesrat wird ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses Er- 
leichterungen in Bezug auf die Größe der Behältnisse und den Ver- 
schluß zuzulassen. 
                                                §   21. 
Nahrungs- und Genußmittel - insbesondere Trinkbranntwein und sonstige 
alkoholische Getränke -, Heil-, Vorbeugungs- und Kräftigungsmittel, Riech- 
mittel und Mittel zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, 
der Nägel oder der Mundhöhle dürfen nicht so hergestellt werden, daß sie Methyl- 
alkohol enthalten. Zubereitungen dieser Art, die Methylalkohol enthalten, dürfen 
nicht in den Verkehr gebracht oder aus dem Ausland eingeführt werden. 
            Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung: 
1. auf Formaldehydlösungen und auf Formaldehydzubereitungen, deren 
Gehalt an Methylalkohol auf die Verwendung von Formaldehyd- 
lösungen zurückzuführen ist, 
2. auf Zubereitungen, in denen technisch nicht vermeidbare geringe Mengen 
von Methylalkohol sich aus darin enthaltenen Methylverbindungen ge- 
bildet haben oder durch andere mit der Herstellung verbundene natür- 
liche Vorgänge entstanden sind. 
                                                       §   22. 
       Gemische von Branntweinhefe mit Bierhefe dürfen nicht in den Verkehr 
gebracht, auch nicht im gewerbsmäßigen Verkehr angekündigt oder vorrätig ge- 
halten werden. 
       Unter Branntweinhefe (Lufthefe, Preßhefe, Pfundhefe, Stückhefe, Bärme) 
im Sinne dieses Gesetzes werden die bei der Branntweinbereitung unter Ver- 
wendung von stärkemehl- oder zuckerhaltigen Rohstoffen, insbesondere von Ge- 
treide (Roggen, Weizen, Gerste, Mais), Kartoffeln, Buchweizen, Melasse oder 
Gemischen der bezeichneten Rohstoffe erzeugten obergärigen, frischen Hefen oder 
Gemische dieser Hefen verstanden. 
     Branntweinhefe darf nicht unter einer Bezeichnung in den Verkehr gebracht 
werden,) die auf die Herstellung aus einem bestimmten Rohstoff hinweist (z. B. 
als Getreidehefe, Roggenhefe, Maishefe, Kartoffelhefe, Melassehefe), wenn die 
Hefe nicht ausschließlich aus diesem Rohstoff hergestellt worden ist. 
    Unter Bierhefe im Sinne dieses Gesetzes wird diejenige frische Hefe ver- 
standen, die bei der Bereitung von Bier oder bierähnlichen Getränken unter Ver- 
wendung der durch die Brausteuergesetzgebung zugelassenen Rohstoffe erzeugt ist. 
Reichs- Gesetzbl. 1912.                                                                                 70
	        
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