Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                             — 386 — 
    Bierhefe darf nur unter dieser Bezeichnung, Preßhefe, die aus Bierhefe 
hergestellt ist, jedoch auch als Bierpreßhefe in den Verkehr gebracht werden. 
     Branntwein- oder Bierhefe, die einen Zusatz von anderen Stoffen erhalten 
hat, darf nicht in den Verkehr gebracht werden; jedoch darf bis zum 1. Oktober 
1914 Branntwein- oder Bierhefe, der Stärkemehl (Kartoffelmehl, Reismehl, 
Maismehl) bis zu einer Höchstmenge von 20 Gewichtsteilen in 100 Gewichtsteilen 
des fertigen Erzeugnisses zugesetzt worden ist, in den Verkehr gebracht werden, 
wenn Art und Menge des Zusatzes deutlich gekennzeichnet werden. 
         Der Bundesrat wird ermächtigt, Vorschriften für die Untersuchung der 
Hefe zu erlassen. 
                                                    §   23. 
         Im Abs. 2 des § 143 des Branntweinsteuergesetzes wird hinter „121“ 
eingeschaltet,, 130 " 
                                                     § 24. 
    Wer der Vorschrift des § 21 Abs. 1 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit 
Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark 
oder mit einer dieser Strafen bestraft. Ist die Zuwiderhandlung aus Fahrlässig- 
keit begangen, so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder auf Gefängnis 
bis zu zwei Monaten zu erkennen. 
                                                     §   25. 
     Wer den Vorschriften des § 22 oder den vom Bundesrate dazu erlassenen 
Bestimmungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis 
zu sechshundert Mark oder mit Haft bestraft. 
                                                   §   26. 
    Wer den Vorschriften des § 107 des Branntweinsteuergesetzes oder den 
vom Bundesrate dazu erlassenen Bestimmungen vorsätzlich oder fahrlässig zu- 
widerhandelt, wird im Falle des § 107 Abs. 1 mit Geldstrafe bis zu sechshundert 
Mark oder mit Haft, in den Fällen des § 107 Abs. 2 mit Geldstrafe bis zu zwei- 
tausend Mark bestraft. Der § 129 des Branntweinsteuergesetzes wird aufgehoben. 
                                                    §   27. 
      Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, 
die den in den §§ 24 bis 26 bezeichneten Vorschriften zuwider hergestellt, in den 
Verkehr gebracht oder eingeführt worden sind, ohne Unterschied, ob sie dem Ver- 
urteilten gehören oder nicht; auch kann die Vernichtung ausgesprochen werden. 
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, 
so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden. 
       Die Vorschriften der §§ 16, 17 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit 
Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 
(Reichs-Gesetzbl. S. 145) finden auch bei Strafverfolgungen auf Grund dieses 
Gesetzes Anwendung.
	        
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