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(Nr. 4081.) Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes. Vom 14. Juni 1912.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Der § 3 Abs. 2 und 3 und der § 5 Abs. 1 des Reichsmilitärgesetzes vom
2. Mai 1874
25.März 1899 (Reichs-Gesetbl. S. 45/ 215 erhalten nachstehende Fassung:
§ 3.
Aus 2 bis 3 Divisionen mit den erforderlichen Fußartillerie-, Pionier-
und Trainformationen wird ein Armeekorps gebildet, derart, daß die gesamte
Heeresmacht des Deutschen Reichs im Frieden aus 25 Armeekorps besteht.
3 Armeekorps werden von Bayern, 2 von Sachsen, 1 von Württemberg
aufgestellt, während Preußen gemeinschaftlich mit den übrigen Staaten 19 Armee-
korps formiert.
§ 5.
Das Gebiet des Deutschen Reichs wird in militärischer Hinsicht in
24 Armeekorpsbezirke eingeteilt.
Artikel II.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1912 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 14. Juni 1912.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.