— 395 —
Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1912.
Nr. 37.
Inhalt: Gesetz, betreffend Änderung des Strafgesetzbuchs. S. 395.
(Nr. 4086.) Gesetz, betreffend Änderung des Strafgesetzbuchs. Vom 19. Juni 1912.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Das Strafgesetzbuch wird dahin geändert:
1. Der § 123 erhält nachstehende Fassung:
§ 123.
Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das
befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume,
welche zum öffentlichen Dienste oder Verkehre bestimmt sind,
widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin
verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt,
wird wegen Hausfriedensbruchs mit Geldstrafe bis zu dreihundert
Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Ist die Handlung von einer mit Waffen versehenen Person
oder von mehreren gemeinschaftlich begangen worden, so tritt
Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder Gefängnisstrafe bis zu
einem Jahre ein.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurück-
nahme des Antrags ist zulässig.
2. a) Im § 114 Abs. 2 werden vor dem Worte "ein“ die Worte einge-
schaltet:
" oder Geldstrafe bis zu zweitausend Mark“.
Reichs- Gesetzbl. 1912. 73
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juni 1912.