Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                              — 396 — 
b) In den §§ 136, 137, im § 239 Abs. 1, im § 288 Abs. 1, im § 327 
Abs. 1 und im § 328 Abs. 1 werden vor dem Worte bestraft"“ ein- 
geschaltet: 
im § 136 die Worte: 
oder mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark“, 
im § 137 und im § 328 Abs. 1 die Worte: 
"oder mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark“ 
im § 239 Abs. 1, im § 288 Abs. 1 und im § 327 Abs. 1 die 
Worte: 
"oder mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark“. 
3. Der § 235 erhält folgende Fassung:
 
                                                 §   235. 
   Wer eine minderjährige Person durch List, Drohung oder 
Gewalt ihren Eltern, ihrem Vormund oder ihrem Pfleger ent- 
zieht, wird mit Gefängnis bestraft. 
      Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geld- 
strafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden. 
    Geschieht die Handlung in der Absicht, die Person zum 
Betteln oder zu gewinnsüchtigen oder unsittlichen Zwecken oder 
Beschäftigungen zu gebrauchen, so tritt Zuchthaus bis zu zehn 
Jahren ein. 
 
4.  Als.  § 238 a  Abs.2  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt: 
       Gleiche Strafe tritt ein, wenn gegen eine noch nicht acht- 
zehn Jahre alte oder wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehr- 
lose Person, die der Fürsorge oder Obhut des Täters untersteht 
oder seinem Hausstand angehört, oder die der Fürsorgepflichtige 
der Gewalt des Täters überlassen hat, eine Körperverletzung 
mittels grausamer oder boshafter Behandlung begangen wird. 
5. a) Als § 248 a wird folgende Vorschrift eingestellt:
 
                                           § 248 a. 
         Wer aus Not geringwertige Gegenstände entwendet oder 
unterschlägt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder 
mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
    Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurück- 
nahme des Antrags ist zulässig. 
      Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender Linie 
oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos.
	        
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