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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1912.
Nr . 40.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend eine Ausführungsbesiimmung für die Angestelltenversicherung. S. 406.
— Bekanntmachung über die Vergütung für die Ausstellung der Versicherungskarten der An-
gestelltenversicherung. S. 406. — Bekanntmachung über das Entwerten der Beitragsmarken der
Angestelltenversicherung. S. 400. — Bekanntmachung, betreffend die Versicherung deutscher
Bediensteten ausländischer Staaten und solcher Personen, welche nicht der inländischen Gerichts-
barkeit unterstehen, nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte. S. 407. — Bekanntmachung
über die Einrichlung von Vordrucken für die Angestelltenversicherung. S. 408.
(Nr. 4091.) Bekanntmachung, betreffend eine Ausführungsbestimmung für die Angestellten-
versicherung. Vom 29. Juni 1912.
Auf Grund des § 9 Abs. 1, 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom
20. Dezember 1911 hat der Bundesrat folgendes bestimmt:
Versicherungsfrei sind
die in Betrieben oder im Dienste des Reichs, eines Bundesstaats,
eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines Trägers der
reichsgesetzlichen Arbeiter- oder Angestelltenversicherung Beschäftigten,
ebenso die Geistlichen der als öffentlich-rechtliche Korporationen an-
erkannten Religionsgemeinschaften sowie Lehrer und Erzieher an
öffentlichen Schulen oder Anstalten,
wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten im Mindest-
betrage nach derjenigen Gehaltsklasse (§ 16 a. a. Ö.) gewährleistet ist, welche
ihrem tatsächlichen Stelleneinkommen zu der Zeit entspricht, zu der die Ent-
scheidung nach § 9 Abs. 3 a. a. O. wirksam wird.
Berlin, den 29. Juni 1912.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Reichs. Gesetzbl. 1912. 76
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juli 1912.