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Für die Beitragskontrolle kann die Reichsversicherungsanstalt eine
andere Art des Entwertens vorschreiben.
Andere Entwertungszeichen sind unzulässig.
5. Nimmt die Reichsversicherungsanstalt selbst das Entwerten vor, so
bestimmt sie die Art des Entwertens.
6. Wer den vorstehenden Anordnungen zuwiderhandelt, kann für jeden
Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine härtere Strafe ein-
tritt, von der Reichsversicherungsanstalt mit einer Ordnungsstrafe bis
zu zwanzig Mark belegt werden.
Berlin, den 29. Juni 1912.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
« Delbrück.
(Nr. 4094.) Bekanntmachung, betreffend die Versicherung deutscher Bediensteten ausländischer
Staaten und solcher Personen, welche nicht der inländischen Gerichtsbarkeit
unterstehen, nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte. Vom 29. Juni 1912.
Auf Grund des § 5 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. De-
zember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 989) hat der Bundesrat bestimmt, daß die
deutschen Bediensteten ausländischer Staaten und solcher Personen, welche nicht
der inländischen Gerichtsbarkeit unterstehen, die Pflichten der Arbeitgeber bei der An-
gestelltenversicherung nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte zu erfüllen haben.
Berlin, den 29. Juni 1912.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück. 76*