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§ 2.
Die Hinterbliebenen der im § 1 erwähnten Personen sowie die Hinter-
bliebenen von solchen Personen, die bei dem dort angegebenen Anlaß gestorben
sind, werden versorgt wie die Hinterbliebenen der Kriegsdienstbeschädigten oder
im Kriege Gefallenen (Militärhinterbliebenengesetz vom 17. Mai 1907 — Reichs-
Gesetzbl. 1907 S. 214 ff. —.
Für die Versorgung der Verwandten der aufsteigenden Linie gilt die Vor-
schrift des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß diese Versorgung gewährt werden
kann, wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes oder beim Eintritt seiner letzten
Krankheit den Lebensunterhalt der betreffenden Verwandten ganz oder überwiegend
bestritten hat.
Den nach Abs. 1 nicht versorgungsberechtigten Witwen können Witwen-
beihilfen in Anwendung der Vorschriften des Militärhinterbliebenengesetzes vom
17. Mai 1907 — Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 214 ff. — gewährt werden.
§ 3.
An die Stelle des Friedensschlusses in den in §§ 1, 2 erwähnten Vor-
schriften tritt die Beendigung der letzten dienstlichen Luftfahrt.
§ 4.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel. «
Gegeben Neues Palais, den 29. Juni 1912.
(L. S) Wilhelm.
Delbrück.
(Nr. 4097.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikalion des am 6. Juli 1906 in Genf
unterzeichneten Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten
und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren durch Bulgarien. Vom
25. Juni 1912.
Das im Reichs-Gesetzblatte von 1907 Seite 279 abgedruckte, am 6. Juli 1906
in Genf unterzeichnete Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwun-
deten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren ist von Bulgarien
ratifizjiert worden; die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde ist am 20. Mai 1912
3. Juni
in Bern erfolgt.