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§ 103.
Die Benutzung verseuchter Weideflächen, ferner die gemeinschaftliche Benutzung
verseuchter Brunnen, Tränken und Schwemmen durch Tiere, die für Milzbrand
empfänglich sind, kann verboten werden.
II. Impfung.
§ 104.
Nach näherer Anordnung der Landesregierung kann die Impfung der für
Milzbrand empfänglichen Tiere, für die eine besondere Seuchengefahr vorliegt, polizei-
lich angeordnet werden. Solche Impfungen sind vom beamteten Tierarzt auszuführen.
(2) Schutzimpfungen, die nicht auf polizeiliche Anordnung erfolgen, dürfen nur
von Tierärzten vorgenommen werden und sind von diesen alsbald der Polizeibehörde
anzuzeigen.
(3) Mit ansteckungsfähigen Erregern des Milzbrandes geimpfte Tiere dürfen
während einer Woche nach der Impfung nur mit polizeilicher Genehmigung ausgeführt
oder, abgesehen von Notfällen, geschlachtet werden.
III. Desinfektion.
§ 105.
(1)Die von milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren benutzten
Standplätze, bei gehäuftem Auftreten der Seuche nach dem Ermessen des beamteten
Tierarztes auch die Ställe oder Stallabteilungen, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-
Gebrauchs- sowie sonstige Gegenstände, von denen anzunchmen ist, daß sie den
Ansteckungsstoff des Milzbrandes enthalten — § 15 Abs. 2 der Anweisung für das
Desinfektionsverfahren —, sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen, soweit
nicht eine Verwendung nach § 15 Abs. 4 dieser Anweisung gestattet wird. Der be-
amtete Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen.
(2) Auch Personen, die mit milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen
Tieren oder mit deren Kadavern oder Kadaverteilen in Berührung gekommen sind
(vgl. § 15 Abs. 1 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), haben sich zu
desinfizieren.
IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln.
§ 106.
(1) Der Milzbrand gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln
sind aufzuheben, wenn
a) sämtliche für Milzbrand empfänglichen Tiere des Bestandes gefallen, getötet
oder entfernt worden sind,
oder
b) binnen 2 Wochen nach Beseitigung oder Genesung der milzbrandkranken oder
der Seuche verdächtigen Tiere kein neuer Milzbrand- oder Milzbrand-
verdachtsfall in dem Bestande vorgekommen ist,
und