Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                              — 26 — 
                                                 § 103. 
    Die Benutzung verseuchter Weideflächen, ferner die gemeinschaftliche Benutzung 
verseuchter Brunnen, Tränken und Schwemmen durch Tiere, die für Milzbrand 
empfänglich sind, kann verboten werden. 
                                             II. Impfung. 
                                                 § 104. 
      Nach näherer Anordnung der Landesregierung kann die Impfung der für 
Milzbrand empfänglichen Tiere, für die eine besondere Seuchengefahr vorliegt, polizei- 
lich angeordnet werden. Solche Impfungen sind vom beamteten Tierarzt auszuführen. 
   (2) Schutzimpfungen, die nicht auf polizeiliche Anordnung erfolgen, dürfen nur 
von Tierärzten vorgenommen werden und sind von diesen alsbald der Polizeibehörde 
anzuzeigen. 
   (3) Mit ansteckungsfähigen Erregern des Milzbrandes geimpfte Tiere dürfen 
während einer Woche nach der Impfung nur mit polizeilicher Genehmigung ausgeführt 
oder, abgesehen von Notfällen, geschlachtet werden. 
                                        III. Desinfektion. 
                                                § 105. 
    (1)Die von milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren benutzten 
Standplätze, bei gehäuftem Auftreten der Seuche nach dem Ermessen des beamteten 
Tierarztes auch die Ställe oder Stallabteilungen, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs- 
Gebrauchs- sowie sonstige Gegenstände, von denen anzunchmen ist, daß sie den 
Ansteckungsstoff des Milzbrandes enthalten — § 15 Abs. 2 der Anweisung für das 
Desinfektionsverfahren —, sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen, soweit 
nicht eine Verwendung nach § 15 Abs. 4 dieser Anweisung gestattet wird. Der be- 
amtete Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen. 
   (2) Auch Personen, die mit milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen 
Tieren oder mit deren Kadavern oder Kadaverteilen in Berührung gekommen sind 
(vgl. § 15 Abs. 1 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), haben sich zu 
desinfizieren. 
                                  IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
                                                      § 106. 
     (1) Der Milzbrand gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln 
sind aufzuheben, wenn 
    a) sämtliche für Milzbrand empfänglichen Tiere des Bestandes gefallen, getötet 
oder entfernt worden sind, 
oder 
    b) binnen 2 Wochen nach Beseitigung oder Genesung der milzbrandkranken oder 
der Seuche verdächtigen Tiere kein neuer Milzbrand- oder Milzbrand- 
verdachtsfall in dem Bestande vorgekommen ist, 
und
	        
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