Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                         — 424 — 
                                              §   22. . 
      Hierauf sind die Umschläge aus den beiden Wahlurnen zu entnehmen und 
getrennt zu zählen. Ergibt sich hierbei eine Abweichung von der in den Listen 
festgestellten Zahl der zur Abgabe ihrer Stimme Zugelassenen, so ist dies nebst 
dem zur Aufklärung Dienlichen in der Niederschrift (§ 23) zu vermerken. 
Die Umschläge dürfen nicht geöffnet werden.
 
                                             §   23. 
     Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche Zeit und 
Ort der Wahlhandlung, die Gesamtzahl der Wähler, die abgestimmt haben, 
ferner die bei der Wahl sich etwa ergebenden Beanstandungen, die Entscheidungen 
über die Zulassung zur Wahl sowie alle sonstigen Vorfälle enthält, die für die 
Gültigkeit der Wahl in Betracht kommen. Die Niederschrift ist vom Vorsteher 
der Wahl (§ 17 Abs. 2) oder dessen Vertreter zu unterschreiben.
 
                                           §   24. 
    Falls die Stimmabgabe in örtlichen Stimmbezirken stattgefunden hat, 
werden die Umschläge mit den Wählerlisten und der Niederschrift in einem ver- 
siegelten Paket unverzüglich, spätestens aber am dritten Tage nach der Wahl- 
handlung, dem Wahlleiter übersendet.
 
                                             §   25. 
      Den Arbeitgebern ist es gestattet, an Stelle der persönlichen Stimmabgabe 
ihren Stimmzettel dem Wahlleiter innerhalb einer von diesem bestimmten Zeit 
brieflich einzusenden. Beizufügen ist der Ausweis über die Wahlberechtigung 
(§ 18), der nicht zurückgegeben wird. Die erforderlichen Umschläge sind den 
Arbeitgebern von dem Vorsteher der Wahl (§ 17) auf Verlangen auszuhändigen. 
Nachträglich eingehende Stimmzettel sind ungültig.
 
                                             §   26. 
    Zur Feststellung des Wahlergebnisses beruft der Wahlleiter vier im Wahl- 
bezirke Wohnhafte zu Beisitzern; die Beisitzer sollen zur Hälfte aus den Arbeit- 
gebern und zur anderen Hälfte aus den versicherten Angestellten entnommen 
werden. 
     Der Wahlleiter verpflichtet die Beisitzer durch Handschlag auf gewissenhafte 
Erfüllung ihrer Obliegenheiten. 
         Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlvorstand.
 
                                             § 27. 
   Der Wahlvorstand stellt die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen und 
die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen fest.
	        
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