Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                          — 425 — 
      Befinden sich in einem Umschlag mehrere Stimmzettel, so gelten sie als 
ein Stimmzettel, wenn sie gleichlautend sind; andernfalls sind sie nicht zu zählen. 
Jeder gültige Stimmzettel zählt als eine Stimme.
 
                                                §   28. 
    Die Vertrauens- und Ersatzmänner werden unter die Vorschlagslisten nach 
dem Verhältnis der Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen (§ 27) verteilt, und 
zwar in der Reihenfolge der der Größe nach geordneten Höchstzahlen, die sich 
bei der folgenden Rechnung ergeben, für die in Anlage 3 als Muster mehrere 
Beispiele beigefügt sind. 
      Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen sind in 
einer Reihe nebeneinander zu stellen und sämtliche durch 1, 2, 3, 4 usw. zu 
teilen. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen 
der ersten Reihe aufzuführen. Die Teilung ist fortzusetzen, bis anzunehmen ist, 
daß höhere Zahlen als aus den früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen 
Betracht kommen, nicht mehr entstehen, Bruchteile von Zahlen sind weg- 
zulassen. 
     Zunächst werden die Sitze für die Vertrauensmänner und danach die 
Sitze für die ersten und für die zweiten Ersatzmänner verteilt. Sind bei der 
Verteilung des letzten Sitzes der Vertrauensmänner oder der ersten oder der 
zweiten Ersatzmänner mehrere gleiche Zahlen vorhanden, so entscheidet das Los 
über die Reihenfolge.
 
                                            §   29. 
      Verbundene Vorschlagslisten gelten gegenüber anderen als eine einzige. 
Die auf sie entfallenden Sitze werden demnächst auf die einzelnen ver- 
bundenen Vorschlagslisten nach dem im § 28 bestimmten Verfahren verteilt.
 
                                              §   30. 
      Für die Zuweisung der auf die einzelne Vorschlagsliste entfallenden Sitze 
an die vorgeschlagenen Bewerber ist die Reihenfolge maßgebend, in der die 
Bewerber in der Liste aufgeführt sind. 
     Sind einer Vorschlagsliste mehr Sitze zuzuweisen, als auf ihr Bewerber 
vorgeschlagen sind, so sind alle auf ihr Vorgeschlagenen gewählt. Die über- 
zähligen Sitze werden unter die übrigen Vorschlagslisten durch Fortsetzung des 
im § 28 bestimmten Verfahrens verteilt. War jedoch die Vorschlagsliste, für 
welche Sitze überzählig sind, mit anderen Vorschlagslisten verbunden, so fallen 
die überzähligen Sitze zunächst diesen Vorschlagslisten zu.
 
                                                 §   31. 
       Über die Prüfung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. 
In ihr sind Zeit und Ort der Verhandlung, die Namen der Mitglieder des 
Wahlvorstandes, die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, ferner die
	        
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