Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                — 430 — 
         Zwei ober mehr Vorschlagslisten können in der Weise miteinander verbunden werden, daß sie den 
Vorschlagslisten anderer Wählervereinigungen gegenüber als eine einzige Vorschlagsliste gelten. In diesem 
Falle müssen die Unterzeichner der Vorschlagslisten oder die bevollmächtigten Vertreter übereinstimmend 
spätestens bis zum Ablauf des elften Tages vor dem (ersten) Wahltag die Erklärung abgeben, daß die 
Vorschlagslisten miteinander verbunden sein sollen. Andernfalls ist die Erklärung über die Verbindung ungültig. 
     Wird von den Arbeitgebern oder von den versicherten Angestellten bis zum----- 
nur eine Vorschlagsliste eingereicht, so findet für die betreffende Gruppe keine Wahl statt. Die in der Vor- 
schlagsliste gültig verzeichneten Personen gelten dann in der für den Wahlbezirk erforderlichen Zahl in der 
Reihenfolge des Vorschlags als von dieser Gruppe gewählt. 
    Die Wähler haben sich über ihre Wahlberechtigung auszuweisen. Für die versicherten Angestellten 
dient die Versicherungskarte als Ausweis!), für die Arbeitgeber eine von der Gemeindebehörde (dem Guts- 
vorsteher) des Betriebssitzes ausgestellte Bescheinigung. Die Arbeitgeber werden aufgefordert, 
sich die Bescheinigung ausstellen zu lassen?. 
      Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt. Die Stimmzettel 
dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Protest oder Vorbehalt enthalten. Sie sind außerhalb des 
Wahlraums handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung herzustellen. 
    Den Arbeitgebern ist es gestattet, an Stelle der persönlichen Stimmabgabe ihren Stimmzettel dem 
Wahlleiter unter Beifügung des Ausweises über ihre Wahlberechtigung brieflich einzusenden. Die erforder- 
lichen Umschläge erhalten die Arbeitgeber auf Verlangen von dem Vorsteher der Wahl des örtlichen Stimm- 
bezirkes ausgehändigt. Der Brief muß spätestens am bei der unterzeichneten 
Behörde eingegangen sein. Nachträglich eingehende Stimmzettel sind ungültig. 
Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Arbeitgeber, die mehr als fünfzig, aber nicht mehr als 
hundert versicherte Angestellte beschäftigen, haben zwei Stimmen. Für je weitere angefangene hundert ver- 
sicherte Angestellte erhöht sich die Zahl um eine Stimme. Kein Arbeitgeber hat mehr als zwanzig Stimmen. 
      Hat ein Arbeitgeber mehrere Stimmen, so hat er jeden Stimmzettel in einem besonderen Umschlag 
zu verschließen. „ 
       Enthält ein Umschlag mehrere Stimmzettel, so gelten sie als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlautend 
sind; andernfalls sind sie ungültig. 
    Der Wahlberechtigte darf sein Wahlrecht nur in dem Stimmbezirk, in dem er wohnt, ausüben. 
     Es kann nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden; auch die Reihenfolge 
der Vorgeschlagenen in der Vorschlagsliste darf nicht geändert werden. 
(3) Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. 
Ungültig ist ferner die Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten von Dritten die Wahl 
rechtswidrig (§§ 107 bis 109, 240, 339 des Reichsstrafgesetzbuchs) oder durch Gewährung oder Versprechung 
 von Geschenken beeinflußt worden ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht verändert 
worden 
  
  
—, den 19 
 
  
  
(Unterschrift.) 
1) Bei den zweiten und folgenden Wahlen ist zuzusetzen: falls in derselben wenigstens ein Beitrag innerhalb der 
letzten zwölf Monate vor der Wahl nachgewiesen iss. 
2) Ein Muster für die Bescheinigung ist in der Anlage 2 abgedruckt. 
2) Die in Klammern [I stehenden Ausführungen können gestrichen werden, wo ein Bedürfnis für eine eingehende Be- 
lehrung nicht besteht. 
 
	        
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