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c) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch
den beamteten Tierarzt abgenommen ist.
(2) Die Frist von 2 Wochen (Abs. 1 unter b) kann mit Zustimmung des
beamteten Tierarztes auf 1 Woche herabgesetzt werden, wenn die gefährdeten Tiere
nach einem von der Landesregierung anerkannten Verfahren geimpft worden sind.
V. Anwendung der Maßregeln auf Wild.
§ 107.
Die Vorschriften des § 101 finden auch beim Ausbruch des Milzbrandes unter
Wildbeständen auf die Kadaver des gefallenen oder getöteten Wildes Anwendung.
B. Rauschbrand.
§ 108.
Für den Rauschbrand gelten die für den Milzbrand erlassenen Bestimmungen
mit Ausnahme der Vorschriften im § 94 Abs. 2) § 97 Abs. 1, 3, 5, § 101 Abs. 6
und mit der Maßgabe, daß an Stelle der Vorschrift im § 101 Abs. 2 folgende
Bestimmung tritt:
Das Abhäuten der Kadaver ist verboten. Es kann jedoch unter der
Bedingung gestattet werden, daß es in Abdeckereien erfolgt. Die Ver-
wertung der Häute ist nur unter der Voraussetzung zu genehmigen, daß
sie sofort durch ein von der Landesregierung zugelassenes Verfahren unter
polizeilicher Überwachung desinfiziert werden. Diese Vorschrift gilt auch
für die Verwertung der Häute von Tieren) bei denen der Rauschbrand
erst nach der Abhäutung festgestellt worden ist.
C. Wild- und Kinderseuche.
§ 109.
Für die Wild- und Rinderseuche gelten die für den Milzbrand erlassenen
Bestimmungen mit Ausnahme der Vorschriften im § 97 Abs. 1, 3, 5, § 101 Abs. 6,
§ 104, § 106 Abs. 2.
2. Tollwut.
I. Verfahren bei Tollwut der Hunde.
§ 110.
(1) Hunde, die von der Tollwut befallen oder der Seuche verdächtig sind,
müssen von dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort
getötet oder bis zu polizeilichem Einschreiten abgesondert und in einem sicheren Be-
hältnis, wenn möglich unter fester Ankettung) eingesperrt werden.
(2) Ist ein Mensch von einem der Seuche verdächtigen Hunde gebissen worden,
so ist der Hund, wenn dies ohne Gefahr geschehen kann, nicht zu töten; sondern
zur amtstierärztlichen Untersuchung einzusperren.
Reichs- Gesetzbl. 1912. 5