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(Nr. 4102.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 4. Juli 1912.
Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung wird diese Anlage) wie folgt, ergänzt:
Nr. I a. Sprengstkoffe.
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel.
In der 1. Gruppe a) wird nachgetragen:
1. hinter dem mit „Gelatine-Astralit““ beginnenden Absatz:
Gelatine-Astralit mit den angehängten Zahlen I, II, II usw.
(Gemenge von Ammoniaksalpeter, Natronsalpeter, Bi- oder
Trinitrotoluol oder anderen organischen Nitrokörpern, die nicht
gefährlicher sind als Trinitrotoluol — von solchen Trinitro-
verbindungen höchstens 15 Prozent —, von höchstens 20 Prozent
Dinitromonochlorhydrin, höchstens 5 Prozent Nitroglyzerin und
höchstens 1 Prozent Kollodiumwolle, auch mit Lusatz von
Pflanzenmehlen).
2. hinter dem mit „Raschit V " beginnenden Absatz:
Raschit VI (Gemenge von 85 Prozent Ammoniaksalpeter und
15 Prozent neutralen ellstoffablaugen-Rückstandes).
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 4. Juli 1912.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Wackerzapp.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.