Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

bezugsberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher 
Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigten, so verbleibt der Überschuß 
der Genossenschaft. 
    5. Für die Revision nach § 1109 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung 
und für die Entscheidung über Ansprüche der im § 1551 a. a. O. bezeichneten Art 
gilt das Verfahren, das im Sechsten Buche der Reichsversicherungsordnung für 
die Krankenversicherung vorgeschrieben ist. 
   6. Im übrigen sind bis zum Inkrafttreten der Vorschriften der Reichs- 
versicherungsordnung über die Krankenversicherung an ihrer Stelle die entsprechenden 
Vorschriften der geltenden Gesetze über die Krankenversicherung anzuwenden. 
Berlin, den 10. Juli 1912. 
                                          Der Reichskanzler. 
                                                Im Auftrage: 
                                                     Caspar. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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