360 1850.
X XNH. Geset,
die Aufhebung des privilegirten Gerichtostandes für Personen und Güter
betreffend, vom 1. Mai 1850.
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg u.
verordnen unter, Beirath und Zustimmung des Landtags wie folgt:
8. 1.
Der privslegirte Gerichtsstand jeder Art für Personen, Grundstücke und diesen gleich-
stehende Gerechtigkeiten, desgleichen der privilegirte Gerichtsstand des Fiskus und anderer
juristischen Personen ist vom 1. Juli d. J. an aufgehoben.
5S. 2.
Jedermann steht unter dem Gerichte, welches für den Bezirk seines Wohnsitzes zunächst
und unmittelbar bestellt ist, öffentliche Anstalten des Landes, der Fiskus und jede andere
jursstische Person unter dem Gerichte, in dessen Bezirke der Vorstand oder die dieselben in
dem betrefsenden Falle zunächst vertretende Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat.
Imdingllchen Gerichtsstande gehören Grundsiücke vor das Gericht desjenigen Be-
Frkes, in welchem sie belegen sind, Gerechtigkeiten (6. 1) unter das Gericht, in dessen Bezirke
sie auszuüben sind, cver in welchem die dienende Sache sich befindet.
8. 3.
Der noch bestehende Geric, sfland in Ansehung gewisser Rechtsangelegenhriten, z. B.
im Betreff der Bergsachen, wird üuch dieses Geseg nicht geändert.
Ueber den Umfang der 77 utasr-Gerichtöbarkeit wird ein besondercö Gesetz rrlassen.
8. 4.
Eine Ausnahme von der Bestimmung in §. 1 und 2 findet nur Statt in Bezug auf
den Landeofürsten und die Mitglieder seiner Familie, welche, mit Ausschluß aller eiwa be-
gründeten speciellen Gerichtsstände, in allen Rechtsangelegenheiten ihren ordentlichen Ge-
üichtsstand vor dem Kreiögerichte zu Rudolstadt haben.
Diesen ausschließlichen Gerichtsstand vor dem erwähnten Kreisgerichte genießen auch
die Mitglieder anderer regierender Familien, die im Laude Recht zu nehmen haben.