Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                         — 493 — 
                                        Artikel 5. 
      Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll ratifiziert werden. 
Er soll 10 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der sobald 
als möglich erfolgen wird, in Kraft treten und soll dieselbe Gültigkeit und Dauer 
haben, wie der Auslieferungsvertrag vom 9. März 1876. 
     Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten ihn vollzogen 
und mit ihren Siegeln versehen. 
Geschehen in Luxemburg in doppelter Ausfertigung am 6. Mai 1912. 
(L. S.) Ulrich Graf von Schwerin. 
(L. S.) Dr. Eyschen. 
  
(Nr. 4118.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 6. Mal d. J. in Luxem- 
burg unterzeichneten Zusatzvertrags zu dem zwischen dem Deutschen Reiche 
und Luxemburg am 9. März 1876 abgeschlossenen Auslieferungsvertrage. 
Vom 27. August 1912. 
Der vorstehend abgedruckte, am 6. Mai d. J. unterzeichnete Zusatzvertrag zu 
dem zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg am 9. März 1876 abge- 
schlossenen Auslieferungsvertrag ist ratifiziert worden; der Austausch der Rati- 
sikationsurkunden ist am 23. August 1912 in Luxemburg erfolgt. 
Berlin, den 27. August 1912. 
                                 Der Reichskanzler. 
                                       In Vertretung: 
                                  von Kiderlen-Weechter. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.