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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1912.
Nr. 53.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Annahme eines besonderen Unterscheidungszeichens für Kraftfahr-
zeuge durch Britisch Indien und die dadurch erforderlich gewordenen Anderungen der zur Regelung des
internationalen Verkehrs mit Kraftfahrzeugen vom Bundesrate getroffenen Bestimmungen. S. 499. —
Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung leichterer Vorschriften für den wechselseitigen Ver-
kehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. S. S00 — Bekanntmachung,
betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der 17. Brauerei-Maschinen-
Ausstellung, Berlin 1912. S. 504.
(Nr. 4121.) Bekanntmachung, betreffend die Annahme eines besonderen Unterscheidungs-
zeichens für Kraftfahrzeuge durch Britisch Indien und die dadurch erforderlich
gewordenen Anderungen der zur Regelung des internationalen Verkehrs
mit Kraftfahrzeugen vom Bundesrate getroffenen Bestimmungen. Vom
21. September 1912.
Nach Mitteilung der Großbritannischen Regierung hat Britisch Indien für das
Unterscheidungszeichen, das nach Artikel 4 des Internationalen Abkommens über
den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 11. Oktober 1909 (Reichs-Gesetzbl. 1910
S. 603) von jedem Kraftfahrzeug im internationalen Verkehre zu tragen ist, die
Buchstaben B J angenommen.
Auf Grund des § 9 der mit der Bekanntmachung vom 21. April 1910
veröffentlichten Verordnung des Bundesrats über den internationalen Verkehr
mit Kraftfahrzeugen (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 640) werden folgende hierdurch
erforderlich gewordene Anderungen der Anlage A der Verordnung angeordnet:
In der für Großbritannien bestimmten Querspalte werden unter der Über-
schrift „Staaten““ die Worte „Britisch Indien (mit Ausnahme der unter britischer
Oberhoheit stehenden Gebiete eingeborener Fürsten und Stammeshäupter),“ ge-
strichen. Zwischen dieser und der für Italien bestimmten Querspalte wird eine
neue Spalte eingefügt und darin unter der Überschrift „Staaten“: „Britisch
Indien (mit Ausnahme der unter britischer Oberhoheit stehenden Gebiete ein-
geborener Fürsten und Stammeshäupter)“ und bei den „Unterscheidungszeichen““:
B J eingetragen.
Reichs-Gesetzbl. 1912. 94
Ausgegeben zu Berlin den 3. Oktober 1912.