Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                          — 499 — 
                                   Reichs-Gesetzblatt. 
                                          Jahrgang 1912. 
  
  
                                             Nr. 53. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Annahme eines besonderen Unterscheidungszeichens für Kraftfahr- 
zeuge durch Britisch Indien und die dadurch erforderlich gewordenen Anderungen der zur Regelung des 
  
  
internationalen Verkehrs mit Kraftfahrzeugen vom Bundesrate getroffenen Bestimmungen. S. 499. — 
Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung leichterer Vorschriften für den wechselseitigen Ver- 
kehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. S. S00 — Bekanntmachung, 
betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der 17. Brauerei-Maschinen- 
Ausstellung, Berlin 1912. S. 504. 
  
(Nr. 4121.) Bekanntmachung, betreffend die Annahme eines besonderen Unterscheidungs- 
zeichens für Kraftfahrzeuge durch Britisch Indien und die dadurch erforderlich 
gewordenen Anderungen der zur Regelung des internationalen Verkehrs 
mit Kraftfahrzeugen vom Bundesrate getroffenen Bestimmungen. Vom 
21. September 1912. 
Nach Mitteilung der Großbritannischen Regierung hat Britisch Indien für das 
Unterscheidungszeichen, das nach Artikel 4 des Internationalen Abkommens über 
den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 11. Oktober 1909 (Reichs-Gesetzbl. 1910 
S. 603) von jedem Kraftfahrzeug im internationalen Verkehre zu tragen ist, die 
Buchstaben B J angenommen. 
    Auf Grund des § 9 der mit der Bekanntmachung vom 21. April 1910 
veröffentlichten Verordnung des Bundesrats über den internationalen Verkehr 
mit Kraftfahrzeugen (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 640) werden folgende hierdurch 
erforderlich gewordene Anderungen der Anlage A der Verordnung angeordnet: 
In der für Großbritannien bestimmten Querspalte werden unter der Über- 
schrift „Staaten““ die Worte „Britisch Indien (mit Ausnahme der unter britischer 
Oberhoheit stehenden Gebiete eingeborener Fürsten und Stammeshäupter),“ ge- 
strichen. Zwischen dieser und der für Italien bestimmten Querspalte wird eine 
neue Spalte eingefügt und darin unter der Überschrift „Staaten“: „Britisch 
Indien (mit Ausnahme der unter britischer Oberhoheit stehenden Gebiete ein- 
geborener Fürsten und Stammeshäupter)“ und bei den „Unterscheidungszeichen““: 
B J eingetragen. 
Reichs-Gesetzbl. 1912.                                                                                         94 
Ausgegeben zu Berlin den 3. Oktober 1912.
	        
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