Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                                                                                                                                   -(2) Den Ausbruch des Rotzes hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise 
und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekanntzumachen. 
(3) Die Polizeibehörde hat außerdem jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten 
Ausbruch des Rotzes den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen 
Gemeinden unverzüglich mitzuteilen; diese haben den Seuchenausbruch in ihren Bezirken 
ortsüblich bekanntzumachen. 
(4) Der Stall, in dem sich rotzkranke Pferde befinden) ist an der Haupt- 
eingangstür oder an einer sonstigen geeigneten Stelle mit der deutlichen und haltbaren 
Aufschrift =Rotz= leicht sichtbar zu versehen.
 
                                                            §   136. 
   (1)  Bis zu ihrer Tötung sind die rotzkranken Pferde im Stalle abzusondern 
(§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Der Stall darf zur Unterbringung anderer Pferde 
nicht benutzt werden. 
  (2) Die zur Wartung rotzkranker Pferde benutzten Stallgeräte, Krippen, Raufen 
und sonstigen Gegenstände dürfen vor erfolgter Desinfektion (§ 151) aus dem Ab- 
sonderungsraume nicht entfernt werden. 
                                                            § 137. 
     Die Tötung der rotzkranken Pferde muß an einem von der Polizeibehörde für 
geeignet erachteten Orte erfolgen. Bei dem Transporte nach diesem Orte muß dafür 
Sorge getragen werden, daß jede Berührung der rotzkranken Pferde mit anderen 
Pferden vermieden wird. 
                           III. Verfahren mit der Seuche verdächtigen Pferden. 
                                                              § 138. 
   Die Tötung und Zerlegung der der Seuche verdächtigen Pferde sind anzu- 
ordnen: 
a) wenn von dem beamteten Tierarzt der Ausbruch des Notzes auf Grund 
      der vorliegenden klinischen Anzeichen oder nach dem Ergebnis der An- 
     wendung eines spezifischen Erkennungsverfahrens (der Agglutination und 
     Komplementablenkung oder der Malleinprobe oder eines anderen vom 
     Reichskanzler oder von der Landesregierung als gleichwertig anerkannten 
     Verfahrens) für wahrscheinlich erklärt wird; 
b) wenn durch anderweitige, den Vorschriften des Gesetzes entsprechende Maß- 
      regeln ein wirksamer Schutz gegen die Verbreitung der Seuche nach Lage 
      des Falles nicht erzielt werden kann; 
e) wenn die beschleunigte Unterdrückung der Seuche im öffentlichen Interesse 
      erforderlich ist. 
                                                               § 139. 
    Der Seuche verdächtige Pferde müssen so lange, bis ihre Tötung erfolgt oder 
ihre Unverdächtigkeit amtstierärztlich bescheinigt ist, der Absonderung im Stalle mit 
den aus den §§ 140 bis 142 sich ergebenden Wirkungen unterworfen werden.
	        
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