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(Nr. 4129.) Kaiserliche Verordnung) betreffend die Vereinigung der in Äquatorial-Afrika
erworbenen Gebiete mit dem Schutzgebiete Kamerun. Vom 3. Oktober 1912.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen auf Grund der §§ 1, 16 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900
S. 813) im Namen des Reichs, was folgt:
§ I.
Die durch das deutsch-französische Abkommen vom 4. November 1911,
betreffend die (beiderseitigen Besitzungen in Äquatorial-Afrika (Reichs-Gesetzbl.
1912 S. 206), erworbenen Gebiete werden vom Zeitpunkt der jeweiligen Über-
gabe an Unsere Behörden ab mit dem Schutzgebiete Kamerun vereinigt.
§ 2.
Die §§ 2 bis 7 des Schutzgebietsgesetzes sowie die in Kamerun geltenden
Kaiserlichen Verordnungen treten für die neuerworbenen Gebiete mit dem im § 1
bezeichneten Zeitpunkt in Kraft. Gleichzeitig treten die Vorschriften des bisherigen
Rechtes außer Kraft.
Hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der in den neuerworbenen Gebieten be-
findlichen Konzessionsgesellschaften finden die Vorschriften des Abs. 1 nach Maß-
gabe des Artikel 5 des Abkommens vom 4. November 1911 Anwendung.
§ 3.
Der Reichskanzler, der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts und der
Gouverneur bestimmen, inwieweit und wann die in Kamerun geltenden Vor-
schriften ihrer Verordnungen und Verfügungen für die neuerworbenen Gebiete
in Kraft treten.
§ 4.
Der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) oder mit seiner Zustimmung der
Gouverneur erläßt die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Be-
stimmungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben, Jagdhaus Rominten, den 3. Oktober 1912.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
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Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.